Rz. 174

Freie Verpflegung beinhaltet, soweit sie über den gesamten Tag gewährt wird, die 3 üblichen Hauptmahlzeiten. Sie umfasst ggf. ein zweites Frühstück und Nachmittagskaffee.[1] Dabei müssen die Voraussetzungen einer Mahlzeit nach § 2 Abs. 1 SvEV erfüllt sein.[2] Unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot mit einem Heißgetränk stellen kein Frühstück i. S. von § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SvEV dar. Für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks muss jedenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzutreten. Deren Bereitstellung (nebst Heißgetränken) zum sofortigen Verzehr im Betrieb ist kein Arbeitslohn, sondern nicht steuerbare Aufmerksamkeiten.[3] Werden Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen) anlässlich einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zur Verfügung stellt, sind diese nach § 8 Abs. 2 S. 8 EStG mit dem Sachbezugswert anzusetzen, sofern sie den Preis von 60 EUR nicht übersteigen.[4] Das gilt auch für Essensmarken.[5] Übersteigt der Preis die Grenze von 60 EUR, ist eine Bewertung nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG vorzunehmen.[6]

 

Rz. 174a

Bei verbilligter Verpflegung ist der Differenzbetrag zwischen vereinbartem (gezahltem) Entgelt und dem Sachbezugswert nach § 2 Abs. 3 SvEV als Einnahme zu erfassen. Werden lediglich einzelne Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt abgegeben, ist der nach § 2 Abs. 6 SvEV ermittelte anteilige Sachbezugswert anzusetzen; die amtlichen Werte für Verpflegung werden jährlich angepasst und veröffentlicht.[7] Die amtlichen Werte betragen:

 
  Mittag- oder Abendessen Frühstück

Vz 2024

Vz 2023

Vz 2022

Vz 2021

4,13 EUR

3,80 EUR

3,57 EUR

3,47 EUR

2,17 EUR

2,00 EUR

1,87 EUR

1,83 EUR
 

Rz. 174b

Diese Beträge sind bei unentgeltlicher Abgabe in vollem Umfang stpfl., insoweit gibt es keinen Freibetrag.[8] Die Werte sind unabhängig von der Art der Leistungserbringung (Kantine, Barzuschüsse an Gaststätte, Gemeinschaftsverpflegung mit Pflicht zur Teilnahme[9] etc.) anwendbar, auch die Art der Zuzahlung (Essensmarken oder Barzuschuss) sowie die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers sind unbeachtlich. Ein stpfl. Sachbezug liegt nur vor, wenn und soweit der eigene finanzielle Beitrag des Arbeitnehmers zur Mahlzeit den anteiligen amtlichen Sachbezugswert unterschreitet.[10]

 

Rz. 175

Gibt der Arbeitgeber allerdings für eine nicht von ihm selbst betriebene Kantine Essensmarken aus, so sollen diese nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 S. 1 Buchst. a) Doppelbuchst. cc) LStR 2023 nur dann mit dem amtlichen Sachbezugswert erfasst werden, wenn der (Verrechnungs-)Wert der Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigt. Liegt der Wert darüber, soll er demnach als Einnahme anzusetzen sein. Dies könnte damit gerechtfertigt werden, dass die amtlichen Sachbezugswerte für besonders aufwendig gestaltete Mahlzeiten nicht gelten. Im Ergebnis ist die Regelung allerdings inkonsequent, da nicht einsehbar ist, weshalb sie bei Mahlzeiten in der eigenen Kantine des Arbeitgebers nicht gelten soll.[11] H 8.1 ( 7) LStH 2023 (Essensmarken und Gehaltsumwandlung) erlaubt eine Barlohnumwandlung bei Austausch von Barlohn durch Essensmarken.

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