Rz. 158

§ 8 Abs. 2 S. 2 EStG enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf die 1-%-Methode in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG[1], erfordert somit zunächst die Existenz eines geldwerten Vorteils. Dementsprechend sind lediglich die Rechtsfolgen von § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Ansatz i. H. v. monatlich 1 % des auf 100 EUR abgerundeten Bruttolistenpreises) anzuwenden. Aus § 8 Abs. 2 EStG ergibt sich somit lediglich die Bewertung der privaten Pkw-Nutzung.[2]

 

Rz. 158a

Der Listenpreis entspricht – auch bei gebraucht erworbenen oder reimportierten Fahrzeugen – der auf volle 100 EUR abgerundeten Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung incl. USt[3] auf dem inländischen Neuwagenmarkt.[4] Die tatsächlichen Anschaffungskosten sowie übliche Händlerrabatte sind unerheblich.

Der Listenpreis für ein Importfahrzeug, für das kein inländischer Listenpreis besteht, kann auf der Grundlage verschiedener inländischer Endverkaufspreise freier Importeure geschätzt werden.[5]

Pauschale Zahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die teilentgeltliche Fahrzeugüberlassung zur privaten Nutzung sind auf den Nutzungswert anzurechnen (Rz. 158h ff.).

 

Rz. 158b

Bei Gestellung eines Fahrzeugs mit Fahrer ist der Nutzungswert entsprechend zu erhöhen.[6] Der Vorteil ist nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten, somit der Endpreis einer von einem fremden Dritten bezogenen vergleichbaren Dienstleistung. Aus Vereinfachungsgründen kann der geldwerte Vorteil auch nach R 8.1 Abs. 10 S. 3 LStR 2023 durch einen pauschalen Zuschlag bemessen werden. Alternativ kann als Endpreis auch der Anteil an den tatsächlichen Lohn- und Lohnnebenkosten des Fahrers angesetzt werden. Der Berechnung ist die tatsächliche Einsatzdauer des Fahrers im Verhältnis zu dessen Gesamtarbeitszeit zugrunde zu legen.[7]

 

Rz. 158c

Der Listenpreis erhöht sich um die (Listen-)Aufpreise für die gesamte werkseitig eingebaute Sonderausstattung, z. B. Autoradio, Navigationsgerät[8] und Diebstahlsicherungssystem.[9] Die Überführungskosten, die Aufwendungen für die Fahrzeugzulassung und den Kfz-Brief sowie für ein Autotelefon einschließlich Freisprecheinrichtung gehören dagegen nicht zur Bemessungsgrundlage[10].

 

Rz. 158d

Durch den Ansatz des pauschalen Nutzungswerts sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers abgegolten, die typischerweise beim Halten und Betrieb eines Kfz anfallen. Damit besteht eine Übereinstimmung zu den für den Einzelnachweis erforderlichen Kfz-Aufwendungen i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 4 EStG (Rz. 162). Der BFH sieht in beiden Methoden unterschiedliche Wege zur Ermittlung desselben Vorteils.[11] Im Umkehrschluss gilt: Trägt der Arbeitgeber hiervon nicht erfasste Kosten (z. B. Mautgebühren oder Unfallkosten), sind die jeweiligen geldwerten Vorteile als zusätzlicher Bar- oder Sachlohn zu erfassen. Mit einem auf den Arbeitnehmer ausgestellten ADAC-Euro-Schutzbrief verbundene Beitragszahlungen des Arbeitgebers sind z. B. nicht Bestandteil der durch den Dienstwagen insgesamt entstehenden Aufwendungen; sie werden von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung nicht erfasst. Es handelt sich bei der Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber vielmehr i. d. R. um Barlohnzahlungen.[12]

 
Praxis-Beispiel

Aufwendungen für den nachträglichen Einbau der Sonderausstattung[13]

Ein Unternehmen, das Flüssiggas vertreibt, stellte den Außendienstmitarbeitern Fahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden konnten. Die Fahrzeuge wurden geleast und kurz nach der Auslieferung für den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet. Die Leasinggebühren, die sich nach Listenpreis, Sonderausstattung und Umbauten richteten, und alle weiteren Aufwendungen für die Fahrzeuge trug ausschließlich das Unternehmen. Der Umbau der Fahrzeuge war Bestandteil diverser Werbeaktionen.

Da es sich nicht um werkseitig eingebaute Ausstattung des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung handelte, waren die Aufwendungen für den nachträglichen Einbau der Sonderausstattung nicht in die Bemessungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG einzubeziehen. Mit der Anknüpfung der Bemessungsgrundlage an den Zeitpunkt der Erstzulassung statt an die tatsächlichen Anschaffungskosten habe, so der BFH, der Gesetzgeber erkennbar nachträgliche Wertveränderungen an dem jeweiligen Fahrzeug von der Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung ausnehmen wollen. Die in die Firmenwagen fest eingebauten Flüssiggasanlagen waren auch keine eigenständigen Wirtschaftsgüter, deren Nutzbarkeit getrennt von der des Fahrzeugs, bewertet werden könnte, sodass der Ansatz eines gesonderten geldwerten Vorteils ausschied.

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