Rz. 195

Abs. 59a S. 1–3 bestimmt, dass die Regelungen des § 50d EStG zusammen mit dem körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren außer Kraft treten und ab diesem Zeitpunkt die Neufassung anzuwenden ist[1].

 

Rz. 196

Nach S. 3 ist die Neufassung des § 50d EStG durch das Gesetz v. 20.12.2001[2] ab 1.1.2002 anzuwenden (§ 50d EStG Rz. 2).

 

Rz. 197

Nach S. 4 ist die Ausdehnung der Erstattungsmöglichkeit der aufgrund von Haftungs- oder Nachforderungsbescheiden entrichteten Steuer ab 1.1.2002 anzuwenden (§ 50d EStG Rz. 2).

 

Rz. 198

Abs. 59a S. 5 regelt das Inkrafttreten der seit 2002 eingetretenen Änderungen des § 50d Abs. 1, 1a, 2 und 4 EStG, die erstmals auf Zahlungen nach dem 31.3.2003 anzuwenden sind (§ 50d EStG Rz. 2).

 

Rz. 199

Nach Abs. 59a S. 6 ist die Switch-over-Klausel des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG bei allen noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden anzuwenden. Diese Rückwirkung beruht darauf, dass die Neuregelung als Bestätigung des schon vorher geltenden Rechts angesehen wurde (§ 50d EStG Rz. 218).

 

Rz. 200

Nach § 59a S. 8 sind die Änderungen in § 50d Abs. 1, 1a, 2 und 5 EStG, die die Anpassung an die Neukonzeption des § 50a EStG betreffen, erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 zufließen. S. 7 regelt, dass § 50d Abs. 1 i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG erstmals auf Zahlungen anzuwenden ist, die nach dem 30.6.2013 erfolgen.

Erklärtes Ziel des AmtshilfeRLUmsG[3] ist es, "hybriden" Finanzierungs- und Gesellschaftsstrukturen Einhalt zu gebieten, soweit sie zu sog. weißen Einkünften in Deutschland führen. Dementsprechend wird neben der Einführung des Korrespondenzprinzips auf sog. hybride Finanzierungen auch die Erstattung von Abzugssteuern aufgrund eines DBA bei Qualifikationskonflikten, die sich aus hybriden Gesellschaftsformen ergeben, versagt, indem nicht die Freistellungs-, sondern die Anrechnungsmethode zur Anwendung gelangt (§ 50d Abs. 1 S. 11 EStG).

 

Rz. 201

Abs. 59a S. 9 enthält die Regelung, dass bei im Ausland bezogenen Arbeitseinkünften § 50d Abs. 8 und 9 EStG kumulativ anzuwenden ist, um unversteuerten Einkünften bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten umfänglich begegnen zu können. Obwohl es der gesetzlichen Anordnung bedurfte, sieht die Vorschrift eine Anwendung für alle noch offenen Fälle vor. Dies dürfte mit dem Rückwirkungsverbot nicht zu vereinbaren sein.

Nachdem der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Sondervergütungen abgelehnt hatte, hat der Gesetzgeber der Auffassung der Finanzverwaltung mit Schaffung des § 50d Abs. 10 Gültigkeit verliehen. Die Finanzverwaltung sah in dieser Regelung allerdings nur eine Klarstellung. Der Gesetzgeber vollzieht in § 52 Abs. 59a S. 10 EStG diese Auffassung nunmehr nach, indem er anordnet, dass das Gesetz auch für alle noch nicht bestandskräftig festgesetzten Fälle anzuwenden sei. Angesichts der Rspr. zur steuerlichen Behandlung von Sondervergütungen vor Einführung des § 50d Abs. 10 EStG dürfte die mit dem Gesetz verbundene Rückwirkung nicht verfassungskonform sein, da sie in abgeschlossene Sachverhalte zurückwirkt und die Besteuerung allenfalls für den laufenden Vz, nicht jedoch für zurückliegende Vz geändert werden kann.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften v. 8.5.2012[4] ist im Hinblick auf die Regelung des § 50d Abs. 11 EStG rückwirkend für Dividendenzahlungen nach dem 31.12.2011 zu prüfen, ob die Freistellungen auch in der Person gegeben sind, der letztlich die Zahlungen zugerechnet werden. Der Gesetzgeber reagiert hierbei auf eine Entscheidung des BFH zur deutschen KGaA, wonach für die Frage der Gewährung des Schachtelprivilegs auf die KGaA selbst und nicht die steuerlichen Einkommenszurechnungssubjekte, die einzelnen Gesellschafter abzustellen ist; die Einzelheiten werden im Rahmen der Kommentierung des § 50d Abs. 11 EStG dargestellt.

Nach Abs. 59a S. 11 ist die Neuregelung für Sondervergütungen bei Mitunternehmerschaften im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden. Diese Rückwirkung beruht darauf, dass die Regelung als ­Bestätigung der ohnehin bestehenden Rechtslage angesehen wird (§ 50d EStG Rz. 258ff.).

[1] Zu diesem Zeitpunkt Rz. 15.
[2] BStBl I 2002, 4.
[3] BGBl I 2013, 1809.
[4] GemFinRefGuaÄndG, BGBl I 2012, 1030.

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