Rz. 2

§ 50d EStG ist durch G. v. 25.7.1988[1] eingefügt worden. Die Vorschrift ist auf alle dem Steuerabzug unterliegenden Kapitalerträge und Vergütungen nach § 50a EStG anzuwenden, die nach dem 31.12.1988 zufließen. § 50d EStG ersetzt die bisherige Vorschrift des § 73h EStDV. Danach wurde § 50d EStG folgendermaßen geändert:

  • Durch G. v. 25.2.1992[2] wurde der Anwendungsbereich der Regelung des § 50d Abs. 1, 2 EStG auf die Fälle des § 44d EStG und in Abs. 3 gleichzeitig der des Freistellungsverfahrens auf Gewinnausschüttungen ausgedehnt.
  • Mit G. v. 21.12.1993[3] wurde mit Wirkung ab Vz 1994 ein Abs. 1a eingefügt. Dadurch soll vermieden werden, dass sich Personen die Erstattungsberechtigung, die ihnen unmittelbar nicht zusteht, erschleichen, indem sie eine erstattungsberechtigte Gesellschaft zwischenschalten (Erschleichen der Abkommensberechtigung – Treaty shopping).
  • Durch G. v. 20.12.1996[4] wurde Abs. 3 an die Änderung des § 50a Abs. 5 EStG angepasst und mit Wirkung ab Vz 1997 ein neuer Abs. 4 (mittelbare Leistung aus öffentlichen Kassen) eingefügt.
  • Durch G. v. 23.10.2002[5] wurden Verweisungen angepasst.
  • Durch G. v. 20.12.2001[6] wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 1.1.2002 völlig neu gefasst; die Vorschrift erhielt dadurch ihre heute noch geltende Form.
  • Durch G. v. 23.7.2002[7] wurde eine Verweisung angepasst.
  • Durch G. v. 15.12.2003[8] wurde in Abs. 1 S. 2 auf die Erstattungsmöglichkeit von durch Haftung oder Nachforderungsbescheid geltend gemachten Beträgen hingewiesen. Dies galt rückwirkend ab 1.1.2002. Außerdem wurde Abs. 8 mit Wirkung ab Vz 2004 angefügt.
  • Durch G. v. 2.12.2004[9] wurde in Abs. 1, 2 und 4 die Verweisung auf § 50g EStG sowie auf Abs. 1a (Verzinsung in den Fällen des § 50g EStG) eingefügt. In Abs. 2 wurde die Beifügung von Nebenbestimmungen in S. 2 zusammengefasst. In S. 4 wurden die Mindestdauer der Freistellungsbescheinigung von einem Jahr sowie die Mitteilungspflichten des Vergütungsgläubigers geregelt. Außerdem wurden die S. 6–8 angefügt (Frist für die Entscheidung, weitere Anmeldepflichten). Abs. 5 S. 7 wurde durch eine Verweisung ersetzt. Die Änderungen gelten für Zahlungen nach dem 31.12.2003.
  • Durch G. v. 22.9.2005[10] wurde die Bezeichnung "Bundesamt für Finanzen" durch die Bezeichnung "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
  • Durch G. v. 13.12.2006[11] wurde Abs. 3 völlig neu gefasst, Abs. 6 auf Erträge aus Versicherungen ausgedehnt und Abs. 9 (Rz. 188) angefügt. Die Neuregelungen gelten ab Vz 2007 (Art. 20 Abs. 3 des Änderungsgesetzes).
  • Durch G. v. 20.12.2007[12] wurde in Abs. 9 ein Zitat konkretisiert und damit ein Fehler im Gesetzgebungsverfahren beseitigt.
  • Durch G. v. 19.12.2008[13] wurde die Vorschrift an die Neukonzeption des § 50a EStG angepasst und in Abs. 10 eine Regelung für die Sondervergütungen bei Personengesellschaften eingefügt.
  • Durch G. v. 22.6.2011[14] wurde Abs. 1 an die Einführung des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG angepasst.
  • Durch G. v. 7.12.2011[15] wurde Abs. 3 neu gefasst, um europarechtliche Bedenken zu entschärfen.
  • Durch G. v. 8.5.2012[16] wurde Abs. 11 neu angefügt und damit eine Regelung für den Fall getroffen, dass nach dem internationalen Schachtelprivileg von der Besteuerung ausgenommene Gewinnausschüttungen nach inländischem Steuerrecht einer natürlichen Person zugerechnet werden.
  • Durch G. v. 26.6.2013[17] wurde in Abs. 1 ein neuer S. 11 sowie Abs. 9 S. 3 eingefügt und Abs. 10 neu gefasst.
  • Durch G. v. 20.12.2016[18]

    wurde in § 50d Abs. 9 S. 1 EStG durch Verwendung des Wortes "soweit" und durch § 50d Abs. 1 S. 4 EStG die Anwendbarkeit der Subject-to-tax-Klausel auf einzelne Einkunftsteile geregelt. Außerdem wurde Abs. 12 angefügt, um das deutsche Besteuerungsrecht bei Abfindungen für diese anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses sicherzustellen.

  • Durch G. v. 12.12.2019[19] wurde der Vorschrift ein neuer Abs. 13 angefügt.
  • Durch G. v. 2.6.2021[20] wurde die Vorschrift grundsätzlich umgestaltet. § 50d Abs. 1, 1a, 2, 4, 5 und 6 EStG wurden aufgehoben und die entsprechenden Regelungen in den neuen § 50c EStG übernommen. § 50d Abs. 3 EStG wurde völlig neu gefasst. § 50d EStG enthält nach dieser Neugestaltung nur noch Vorschriften zur Anwendung der DBA, während alle Regelungen zum Steuerabzug in § 50c EStG enthalten sind. Die neuen Regelungen über den Steuerabzug gelten nach § 52 Abs. 47a EStG für Zuflüsse nach dem 31.12.2021. Die hier dargestellten Vorschriften sind daher nur für die Vergangenheit von Bedeutung. Die Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG nach § 52 Abs. 47b EStG gilt auch rückwirkend für alle offenen Fälle, es sei denn, die bisherige Fassung wäre für den Stpfl. günstiger. Da somit die bisherige Fassung des § 50d EStG noch eingeschränkt Bedeutung hat, wird sie für einige Zeit noch in der Datenbank vorgehalten, jedoch nicht mehr aktualisiert. Entsprechende Überarbeitungen erfolgen in den Kommentierungen zu §§ 50c, 50d EStG n. F.
[1] BStBl I 1988, 1093.
[2] BStBl I 1992, 146.
[3] BStBl I 1994, 50.
[4] BStBl I 1996, 1523.
[5] BStBl I 2000, 1428.
[6] B...

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