Rz. 164
Abs. 52c regelt den Zeitpunkt der Anwendung der Steuerdaten-ÜbermittlungsVO[1] nach § 41b Abs. 1 S. 2 EStG. Diese gilt erstmals für LSt-Bescheinigungen von laufendem Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2008 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, sowie für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2008 zufließen.
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