Rz. 164

Abs. 52c regelt den Zeitpunkt der Anwendung der Steuerdaten-ÜbermittlungsVO[1] nach § 41b Abs. 1 S. 2 EStG. Diese gilt erstmals für LSt-Bescheinigungen von laufendem Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2008 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, sowie für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2008 zufließen.

[1] VO v. 28.1.2003, BStBl I 2003, 162, zuletzt geändert durch VO v. 17.11.2010, BGBl I 2010, 1544.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge