Rn. 30

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Die Daten der LSt-Bescheinigung für in 2008 endende Lohnzahlungszeiträume waren unverändert in der Form der Datenfernübertragung an die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle zu übermitteln. § 41b Abs 1 S 2 u Abs 2 S 3 EStG wurde durch das JStG 2008 dahingehend geändert, dass auch die Daten der LSt-Bescheinigung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungs-VO (StDÜV) v 28.01.2003, BGBl I 2003, 139 zu übertragen sind.

Diese Regelung greift für alle nach dem 31.12.2008 endende Lohnzahlungszeiträume. Die Steuerdaten für das Kj 2008 konnten nach dem bisherigen Verfahren übertragen werden, für danach endende Zeiträume wurde der sog freie Zugang geschlossen.

Die Neuregelung des § 41b Abs 1 S 2 EStG wird mit den gestiegenen Sicherheitsanforderungen an die Datenübermittlung begründet. In der Gesetzesbegrünung zum JStG 2008 (BT-Drucks 16/6290, 92) wird hierzu beispielhaft auf die Authentifizierung des Datenübermittlers gem § 6 StDÜV verwiesen. Zu den einzelnen Regelungen der StDÜV hat das BMF v 16.11.2011, BStBl I 2011, 1063 Stellung genommen. Dieses BMF-Schreiben ersetzte das erste Schreiben des BMF v 15.01.2007, BStBl I 2007, 95 zur StDÜV und StDAV (Steuerdaten-Abruf-VO).

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