Rz. 19a

Rückwirkend wird für den Vz 2013 Wehrpflichtigen, Zivildienstleistenden, freiwillig Wehrdienstleistenden, Reservistendienstleistenden und zivilen Freiwilligendienstleistenden eine Steuerbefreiung von Geld- und Sachbezügen nach § 3 Nr. 5 EStG gewährt.

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