Rz. 79

Die Vorschrift bestimmt, dass die Nachversteuerung nach § 10 Abs. 5 EStG a. F. weiterhin durchzuführen ist für Beiträge, die bis zum 31.12.2004 auf Versicherungen geleistet wurden, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden (§ 10 EStG Rz. 270ff.).

Mitteilungspflichten im Wege der elektronischen Datenübermittlung werden in den Fällen steuerfreier Erstattungen und Zuschüsse zu Beiträgen zu einer Renten-, Kranken und/oder Pflegeversicherung für den Vz 2016 eingeführt (§ 10 Abs. 4b S. 4 bis 6 EStG).

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