Rz. 59

Abs. 21 bestimmt, dass der Einlagewert von Wirtschaftsgütern für nach dem 31.12.1998 vorgenommene Einlagen um die zwischenzeitlichen Abschreibungen zu mindern ist.

 

Rz. 59a

Abs. 21 S. 3 bestimmt, dass die Regelung über die monatsgenaue Berechnung der AfA im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2003 angeschafft oder hergestellt worden sind.

 

Rz. 59b

S. 4 regelt, dass die Begrenzung des Einlagewerts auf die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten in § 7 Abs. 1 S. 5 EStG erstmals auf Einlagen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2010 vorgenommen werden (§ 7 EStG Rz. 308).

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