Rz. 33

Abs. 12d enthält die Übergangsregelungen zur Einführung der Zinsschranke in § 4h EStG sowie deren Änderungen. Grundsätzlich ist die Zinsschranke nach S. 1 erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25.5.2007 beginnen und nicht vor dem 1.1.2008 enden, also grundsätzlich im Vz 2008 (§ 4h EStG Rz. 20ff.).

 

Rz. 34

Die Ausdehnung der Geltung des § 8c KStG im Rahmen der Zinsschranke nach § 4h Abs. 5 S. 3 EStG ist nach S. 2 erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe anzuwenden, die nach dem 28.11.2008 erfolgt sind (§ 4h EStG Rz. 20ff.).

 

Rz. 35

S. 3 bestimmt, dass die Ausdehnung der Freigrenze von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR rückwirkend für Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 25.5.2007 beginnen und nicht vor dem 1.1.2008 enden, also ab Inkrafttreten der Zinsschranke (§ 4h EStG Rz. 58a).

 

Rz. 36

S. 4 und 5 enthalten die Übergangsregelung zur Einführung des EBITDA-Vortrags. Die Regelung findet grundsätzlich erstmals Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009 enden, also für den Vz 2010. Allerdings können auch vor diesem Wirtschaftsjahr entstandene EBITDA-Vorträge auf Antrag ab dem Vz 2010 berücksichtigt werden (§ 4h EStG Rz. 50a, 50e).

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