Rz. 28

Abs. 11 enthält die Übergangsvorschrift zum Inkrafttreten des § 4 Abs. 4a EStG. Wichtig ist dabei insbesondere, dass im Rahmen der Ermittlung der Über- und Unterentnahmen, die die Höhe der abzugsfähigen Betriebsausgaben determinieren, Über- und Unterentnahmen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 4a EStG nicht vorgetragen werden können (§ 4 EStG Rz. 623).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge