Rz. 205

Die Besteuerung erfolgt für Miet- und Pachtzinsen aus unbeweglichem Vermögen und Sachgesamtheiten sowie für Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen, Sachgesamtheiten und Rechten durch Veranlagung. Insoweit ist ein Tatbestand des Steuerabzugs, abgesehen von dem Sicherungsabzug nach § 50a Abs. 7 EStG, nicht erfüllt. Unterliegen mehrere Vermögensgegenstände der beschr. Steuerpflicht, sind sie in einer einheitlichen Veranlagung zu erfassen.[1] Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer inländischer Grundstücke bzw. Sachgesamtheiten sind daher in einer Veranlagung zusammenzufassen. Buchst. f umfasst Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und bestimmten Rechten, ohne insoweit zu differenzieren. Es handelt sich also um eine einheitliche "Unter-Einkunftsart" zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die Frage, ob die Einkünfte aus jedem Grundstück einzeln zu behandeln sind, stellt sich daher nicht. M. E. gilt dies auch für laufende Gewinne und Veräußerungsgewinne, die im gleichen Vz anfallen. Zwar weist die beschr. Steuerpflicht Elemente einer Schedulenbesteuerung auf, sodass es möglich wäre, laufende Einkünfte nach Buchst. f Doppelbuchst. aa und Veräußerungsgewinne nach Buchst. f Doppelbuchst. bb als getrennte Schedulen aufzufassen und getrennt zu besteuern.

Die Schedulenbetrachtung bei beschr. Steuerpflicht geht aber nicht so weit, dass für jede Schedule ein eigenes zu versteuerndes Einkommen und eine eigenständige Steuer zu ermitteln wäre. Auch ein beschr. Stpfl. kann nur ein einheitliches Einkommen haben. Daher sind alle laufenden Einkünfte und Veräußerungsgewinne eines Vz zusammenzufassen. Auch wenn insoweit unterschiedliche Gewinnermittlungsarten anzuwenden sind, sind die Ergebnisse doch zu einheitlichen Einkünften aus Buchst. f zusammenzufassen. Die Lage ist nicht anders als bei einem unbeschränkt Stpfl., der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG und zusätzlich solche nach § 17 EStG erzielt. Folge dieser Zusammenrechnung ist, dass es zu einem Verlustausgleich zwischen positiven und negativen Teil-Einkünften bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb kommt. Auf der nächsten Stufe erfolgt dann ein Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsarten zur Ermittlung der einheitlichen Summe und des einheitlichen Gesamtbetrags der Einkünfte.

 

Rz. 205a

Zuständig für die Veranlagung des beschr. Stpfl. ist das FA, in dessen Bezirk das Wirtschaftsgut belegen ist, bei Belegenheit in den Bezirken mehrerer Finanzämter das FA, in dessen Bezirk das wertvollste Wirtschaftsgut belegen ist.[2]

 

Rz. 206

Die Besteuerung der Veräußerungsgewinne erfolgte bis Vz 2006 nicht durch Steuerabzug, da kein Tatbestand des § 50a EStG vorlag. Insbesondere hatte kein Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 a. F. EStG zu erfolgen, da dieser Steuerabzug nur für Vergütungen für Nutzungsüberlassungen, also Überlassungen auf Zeit, galt. Bei dem Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG handelt es sich aber um Veräußerungen, also nicht um Nutzungsüberlassung auf Zeit.[3] Durch G. v. 19.7.2006[4] war § 50a Abs. 4 Nr. 3 a. F. EStG jedoch mit Wirkung ab Vz 2007 jedoch um eine Verweisung auf Buchst. f ergänzt worden. Ab diesem Zeitpunkt war auch die Steuer auf Veräußerungsgewinne nach Buchst. f durch Steuerabzug zu erheben. Die Regelung ist jedoch in der Neufassung des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG durch G. v. 19.12.2008[5] nicht mehr enthalten, sodass bei Veräußerungserlösen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, kein Steuerabzug mehr vorzunehmen ist.

 

Rz. 207

Ab Vz 2009 unterliegen auch die laufenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie gewerblich sind, nach Buchst. f als gewerbliche Einkünfte der beschr. Steuerpflicht. Nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen Einkünfte aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten dem Steuerabzug; hierbei verweist die Vorschrift ausdrücklich auf § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG. In Bezug genommen ist damit auch Buchst. f. Dem Steuerabzug unterliegen aber nur die Einkünfte aus zeitlicher Nutzungsüberlassung von Rechten, also die Einkünfte der in § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Art, nicht die Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung von Grundstücken und Sachgesamtheiten. Der Steuerabzug ist vorzunehmen bei Einkünften, die nach dem 31.12.2008 zufließen.

Der Steuerabzug hat nach § 50 Abs. 2 S. 1 EStG grundsätzlich abgeltende Wirkung. Das gilt auch dann, wenn auch eine Veranlagung zu erfolgen hat, weil der Stpfl. auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder Sachgesamtheiten oder aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, Sachgesamtheiten oder den Rechten hat, deren Einkünfte dem Steuerabzug unterliegen. Die Ausschlusstatbestände des § 50 Abs. 2 S. 2 EStG liegen nicht vor.[6] Die übrigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere also die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Sachgesamtheiten, unterliegen nicht dem Steuerabzug.

[1] Verneinend Mensching, DStR 2009, 96, 98; Töben/Lohbeck/Fi...

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