Rz. 181

Der Tatbestand ist eingeschränkt und erfordert sorgfältige Interpretation. Im Einzelnen werden erfasst:

  • Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, die, isoliert betrachtet, nicht steuerbar oder nur stpfl. nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG wäre (Rz. 186);
  • Veräußerung von Sachinbegriffen und Rechten, die, isoliert betrachtet, der Besteuerung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen und bei denen Veräußerungsgewinne daher nicht steuerbar wären (Rz. 186);
  • die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 21 EStG (Rz. 184);
  • nach dem 31.12.2018 eingetretene Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die mit der Veräußerung des nach Buchst. f erfassten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,

wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • es besteht ein ausreichender Inlandsbezug (Rz. 190);
  • die Einkünfte sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Rz. 193);
  • für die Einkünfte wird im Inland keine Betriebsstätte unterhalten und kein ständiger Vertreter bestellt (Rz. 180).
 

Rz. 182

Erfasst werden Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung und der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen oder Rechten. Erfasst werden also sowohl die laufenden Einkünfte als auch Veräußerungsgewinne. Die Vorschrift bezieht sich auf Vermögensgegenstände, deren aus ihnen fließende Einkünfte der Besteuerung als Vermietung und Verpachtung unterliegen (vgl. Erl. zu § 21 EStG). Es ist aber nicht erforderlich, dass aus dem Objekt tatsächlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden.[1]

 

Rz. 183

Die Tatbestandsmerkmale des Buchst. f umschreiben die betroffenen Vermögensgegenstände ursprünglich mit unbewegliches Vermögen, Sachinbegriffen oder Rechten, die im Inland belegen oder in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind oder Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt. Diese Tatbestandsmerkmale entsprechen denen der Nr. 6 (s. Rz. 363ff.).§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG verweist wiederum auf § 21 EStG. Unter "unbeweglichem Vermögen" sind daher in Übereinstimmung mit § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, im Schiffsregister eingetragene Schiffe und grundstücksgleiche Rechte wie Erbbaurecht und Mineralgewinnungsrecht zu verstehen.[2]

Zu dem Begriff der Sachinbegriffen § 21 EStG Rz. 122f., zu dem Begriff der Rechte § 21 EStG Rz. 124ff.

Durch G. v. 16.12.2022[3] ist der Begriff der "Rechte" konkretisiert worden. Das Gesetz unterscheidet jetzt zwischen "Rechten i. S. d. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1" und "sonstigen Rechten". Damit wird ausdrücklich auf die Rechte des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG verwiesen, sodass es eines Rückgriffs auf § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG nicht mehr bedarf. Erfasst werden damit unbewegliches Vermögen (Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, im Schiffsregister eingetragene Schiffe und grundstücksgleiche Rechte; hierzu § 21 EStG Rz. 112ff. Der Begriff der "sonstigen Rechte" wird beispielsweise erläutert durch die Angabe von Patentrechten, Markenrechten und Sortenrechten. Es muss sich um rechtlich geschützte Rechte i. S. d. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG handeln (§ 21 EStG Rz. 124ff.). Ungeschütztes Know-how fällt nicht unter diesen Begriff. Der Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist entsprechend ergänzt worden, sodass zwischen beiden Vorschriften Gleichlauf besteht. Die Neuregelung, die keine sachliche Änderung, sondern nur eine Konkretisierung enthält, ist ab Vz 2023 anwendbar.

 

Rz. 183a

Aufgrund des G. v. 11.12.2018[4] werden über die genannten Vermögensgegenstände hinaus auch Wertveränderungen an anderen Wirtschaftsgütern erfasst, die mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Rz. 189a).

 

Rz. 184

Von der Vorschrift erfasst werden die laufenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Sachgesamtheiten und Rechten i. S. d. §§ 49 Abs. 1 Nr. 6, 21 EStG.[5] Dies betrifft die laufenden Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG – also die laufenden Miet- und Pachteinnahmen –, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 2 EStG, einschließlich der Vermietung und Verpachtung von beweglichem Betriebsvermögen außerhalb einer Betriebsstätte, die Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG – also insbesondere von Lizenzeinkünften –, und die Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

 

Rz. 184a

Zu der begrenzten Überlassung von Rechten (Lizenzen) kann auch die Überlassung von Software und Datenbanken gehören (hierzu Rz. 378a). Dagegen bilden Werbeeinnahmen aus im Inland veranstalteter Werbung für inländische Kunden keine Einkünfte in diesem Sinne. Damit sind Anbieter von Werbung auf Online-Suchmaschinen nicht beschr. stpfl., wenn sie im Inland keine Betriebsstätte oder ständigen Vertreter unterhalten. Die Vergütung für diese Werbung wird weder für eine zeitlich begrenzte oder veräußerungsähnliche dauern...

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