Rz. 64

§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfasst die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und definiert diesen Begriff durch Verweis auf §§ 1517 EStG. Damit werden alle Einzeltatbestände der §§ 1717 EStG für die beschr. Stpfl. in Bezug genommen. Damit werden neben Veräußerungs- und Aufgabegewinnen nach § 16 EStG Einkünfte aller Mitunternehmerschaften einschließlich der atypischen stillen Gesellschaft, gewerbliche Einkünfte aufgrund der "Infektionstheorie" und von gewerblich geprägten Personengesellschaften nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erzielte Einkünfte erfasst.[1] Ebenfalls zu gewerblichen Einkünften i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG führen Einkünfte nach § 17 EStG.

 

Rz. 64a

Die inländischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bestehen gegenwärtig aus 7 "Unter-Einkunftsarten". Die Einkünfte aus der jeweiligen Unterart sind im Rahmen ihres sachlichen Umfangs unabhängig von den anderen Unterarten zu ermitteln. Damit können für die einzelnen Unterarten auch unterschiedliche Gewinnermittlungsarten anwendbar sein, z. B. kann für eine Betriebsstätte die Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG erfolgen, für Darbietungen i. S. d. Buchst. d eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, für Einkünfte aus § 17 EStG nach der besonderen Gewinnermittlungsart des § 17 EStG und für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Buchst. f Doppelbuchst. aa) wiederum nach § 4 Abs. 3 EStG. Ob die Einkünfte je nach Unterart getrennt oder zusammengefasst ermittelt werden, richtet sich nach dem sachlichen Umfang der jeweiligen Unter-Einkunftsart. Unterhält der beschr. Stpfl. im Inland eine Betriebsstätte und erzielt er gleichzeitig Einkünfte nach Buchst. d, e und/oder f, hängt die getrennte oder einheitliche Gewinnermittlung davon ab, ob die Darbietungen, die veräußerte Kapitalbeteiligung und/oder das Grundvermögen der Betriebsstätte zuzuordnen sind oder nicht. Eine Zuordnung zur Betriebsstätte kann nur erfolgen, wenn für die jeweiligen Wirtschaftsgütern die Personalfunktion in der Betriebsstätte ausgeübt wird.[2] Eine "Attraktionskraft der Betriebsstätte", wonach alle in der Bundesrepublik unterhaltenen Aktivitäten des beschr. Stpfl. unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen dieser Betriebsstätte zuzuordnen sind, gibt es, ebenso wie im DBA-Recht, auch im nationalen Steuerrecht nicht. Der beschr. Stpfl. kann also mehrere getrennt zu behandelnde Einkunftsströme aus Gewerbebetrieb haben. Allerdings sind diese verschiedenen Einkunftsströme nach § 2 Nr. 2 EStG zu einheitlichen "Einkünften aus Gewerbebetrieb" zusammenzufassen.[3] Das führt dazu, dass positive und negative Einkünfte aus den Teil-Einkunftsarten im Wege des Verlustausgleichs miteinander zu verrechnen sind. Besondere Verrechnungsverbote kennt die beschr. Steuerpflicht insoweit nicht.

[1] BFH v. 29.11.2017, I R 58/15, BFH/NV 2018, 684; Hagemann, NWB 2018, 1687.
[2] Zum Umfang des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte vgl. § 34d EStG Rz. 28ff.
[3] Zur Anwendung des § 2 EStG im Rahmen der beschr. Steuerpflicht vgl. Rz. 53.

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