Rz. 28

Ein einzelnes Wirtschaftsgut kann nur entweder dem Stammhaus oder der Betriebsstätte zugeordnet werden; eine anteilige Zuordnung ist nicht möglich[1]. Das deutsche Steuerrecht enthält allerdings keine Vorschrift, wie die Abgrenzung vorzunehmen ist. Es muss deshalb auf allgemeine Prinzipien wie den Veranlassungszusammenhang bzw. die funktionale Zuordnung abgestellt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge