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Ein einzelnes Wirtschaftsgut kann nur entweder dem Stammhaus oder der Betriebsstätte zugeordnet werden; eine anteilige Zuordnung ist nicht möglich[1]. Das deutsche Steuerrecht enthält allerdings keine Vorschrift, wie die Abgrenzung vorzunehmen ist. Es muss deshalb auf allgemeine Prinzipien wie den Veranlassungszusammenhang bzw. die funktionale Zuordnung abgestellt werden.
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