Rz. 36

Eine Veranlagung ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG durchzuführen, wenn ein Stpfl. nebeneinander Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen hat. Erfasst werden alle Fälle, in denen bei der Veranlagung Einnahmen als Arbeitslohn zu qualifizieren sind, also z. B. auch solche aus einem früheren Dienstverhältnis oder Versorgungsbezüge. Das Veranlagungsgebot dient der Sicherung des Steueraufkommens, da beim LSt-Abzug durch den einzelnen Arbeitgeber die progressionsverschärfende Wirkung des Arbeitslohns aus einem weiteren Arbeitsverhältnis nicht berücksichtigt wird. Nach dem Sicherungszweck ist eine Veranlagung nicht erforderlich, wenn der durch mehrere Personen, die Arbeitgeberfunktion haben, gezahlte Arbeitslohn für Zwecke der Durchführung des LSt-Abzugs zusammengerechnet wird (§ 38 Abs. 3a S. 7 EStG). Da in diesem Fall die Progressionsstufe beim LSt-Abzug richtig berücksichtigt wird, besteht für eine Veranlagung kein Bedarf.

 

Rz. 37

Die Voraussetzungen für die Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind nur dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer im Vz Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern nebeneinander, also aus mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnissen gleichzeitig erhalten hat. Das gilt auch, wenn im Vz rechtlich zwar nur ein Dienstverhältnis vorgelegen hat, aber verschiedene öffentliche Kassen die Bezüge ausgezahlt und jeweils gesondert dem Steuerabzug unterworfen haben. Der Bezug von Arbeitslohn, der von mehreren Arbeitgebern zeitlich nacheinander gezahlt wird, führt dagegen nicht zu einer Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

 

Rz. 38

Werden Ehegatten zusammen veranlagt und bezieht jeder der Ehegatten Arbeitslohn nur von einem Arbeitgeber, so sind die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht gegeben. Zwar sind die Ehegatten im Fall der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG gemeinsam als Stpfl. zu behandeln. Nach dem Sicherungszweck des § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG (Rz. 36) ist jedoch auch bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten für die Beurteilung, ob Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern nebeneinander bezogen worden ist, auf den einzelnen Arbeitnehmer abzustellen. Es reicht im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten für die Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG aber aus, wenn nur einer der beiden Ehegatten nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat.

 

Rz. 39

Arbeitslohn, für den die LSt gem. den §§ 40 bis 40b EStG pauschaliert worden ist, bleibt nach den §§ 40 Abs. 3 S. 3, 40a Abs. 5, 40b Abs. 5 S. 1 EStG bei der Veranlagung außer Ansatz. Er wird damit bei der Beurteilung, ob Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern nebeneinander bezogen worden ist, nicht berücksichtigt. Bezieht der Stpfl. aus einem weiteren Arbeitsverhältnis ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn, scheidet daher eine Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG aus.[1]

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