Rz. 17

Ist nach § 46 Abs. 2 EStG eine Veranlagung durchzuführen, so unterscheidet sich diese Veranlagung – vom Härteausgleich gem. § 46 Abs. 3 oder 5 EStG (Rz. 71ff.) abgesehen – in keiner Weise von einer Veranlagung, wie sie ansonsten gem. § 25 Abs. 1 EStG durchzuführen ist. Bei der Veranlagung nach § 46 Abs. 2 EStG sind daher alle Einkünfte und Tatbestände einzubeziehen, die bei einer Veranlagung nach § 25 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen wären, also nicht nur diejenigen, die die Veranlagung nach § 46 EStG ausgelöst haben oder um derentwillen der Stpfl. die Veranlagung beantragt hat.[1] Arbeitslohn, den der Arbeitgeber gem. der §§ 40 bis 40b EStG der pauschalen LSt unterworfen hat, bleibt bei der Veranlagung außer Ansatz (§ 40 Abs. 3 S. 3, § 40a Abs. 5, § 40b Abs. 5 S. 1 EStG). Dies gilt ab dem Vz 2009 in gleicher Weise für die Einkünfte aus Kapitalvermögen, bei denen der KapESt-Abzug gem. § 43 Abs. 5 S. 1 EStG Abgeltungswirkung entfaltet; nach § 25 Abs. 1 EStG unterbleibt daher insoweit eine Veranlagung, sofern nicht der Ausnahmetatbestand des § 32d Abs. 3 S. 3 EStG greift (Rz. 26b).

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