Rz. 9

Die LSt-Nachschau muss – anders als eine LSt-Außenprüfung – nicht im Vorwege angekündigt werden und ermöglicht spontan und ohne schriftliche Vorbereitung das Betreten gewerblich und beruflich genutzter Räumlichkeiten während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten im Rahmen eines pflichtgemäßen Ermessens der Finanzverwaltung (§ 5 AO). Außerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten soll eine LSt-Nachschau nach Auffassung der Finanzverwaltung ebenfalls durchgeführt werden können, wenn davon ausgegangen werden kann, dass dort Arbeitnehmer anzutreffen sind.[1] Dem kann m. E. jedoch nicht gefolgt werden, da dies dem eindeutigen Wortlaut des § 42g Abs. 2 S. 1 EStG widerspricht.[2]

 

Rz. 10

Die LSt-Nachschau kann sich auch auf andere Orte erstrecken, die nicht im Eigentum oder Besitz des Geschäftsinhabers stehen, an denen aber dennoch steuererhebliche Sachverhalte verwirklicht werden (z. B. Baustellen).[3] Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers während einer LSt-Nachschau grundsätzlich nicht betreten werden, es sei denn, es dient der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit; § 42g Abs. 2 S. 3 EStG ist folglich eng an den Wortlaut des Art. 13 Abs. 7 EStG angelehnt und trägt dem verfassungsrechtlichen Schutz der privaten Wohnung Rechnung. Er ist daher inhaltlich verfassungsgemäß.[4]

 

Rz. 11

Private Wohnräume dürfen nach Auffassung der Finanzverwaltung jedoch durchquert werden, wenn nur so steuerlich relevante Räumlichkeiten, wie z. B. häusliche Arbeitszimmer oder Büros erreicht werden können.[5]

 

Rz. 12

Die LSt-Nachschau gewährt kein Durchsuchungsrecht. Sie ermöglicht lediglich das Betreten und Besichtigen von Räumlichkeiten zu dem Zweck, Sachverhalte festzustellen oder zu überprüfen. Dies ist noch kein Durchsuchen.[6] Sie eröffnet damit auch nicht die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des § 208 AO.

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