Rz. 13

Im Rahmen der LSt-Nachschau hat der Arbeitgeber dem mit der LSt-Nachschau beauftragten Amtsträger auf Verlangen sämtliche Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen, soweit diese für die Feststellung steuererheblicher Sachverhalte dienlich sind.

 

Rz. 14

Maßnahmen des mit der LSt-Nachschau beauftragten Amtsträgers, die den Stpfl. zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen auffordern, stellen einen Verwaltungsakt dar, der mit dem Einspruch angefochten werden kann.[1] Dies betrifft insbesondere die Aufforderung, das Betreten nicht öffentlich zugänglicher Geschäftsräume zu dulden, Aufzeichnungen, Bücher u. Ä. vorzulegen oder Auskunft zu erteilen. Der Beginn und die Durchführung der LSt-Nachschau sind hingegen schlichtes Tätigwerden der Verwaltung ohne zugrunde liegenden anfechtbaren Verwaltungsakt und können somit nicht mit dem Einspruch angefochten werden.[2]

 

Rz. 15

§ 42g Abs. 3 S. 2 EStG verweist zudem auf § 42f Abs. 2 S. 2 und 3 EStG, wonach auch die Arbeitnehmer des Arbeitgebers, bei dem die LSt-Nachschau durchgeführt wird, jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen geben und in ihrem Besitz befindliche Bescheinigungen über den LSt-Abzug und Belege über bereits entrichtete LSt vorlegen müssen (§ 42f EStG Rz. 24ff.).

 

Rz. 16

Die Pflicht erstreckt sich auch auf Personen, bei denen streitig ist, ob sie Arbeitnehmer sind oder waren.[3] Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht Beteiligter ergibt sich hierbei aus § 93 AO, die auch bereits vor Einführung der LSt-Nachschau bestanden und aus dem allgemeinen Untersuchungsgrundsatz der §§ 85ff. AO hervorgehen.

 

Rz. 17

Einen Anspruch des mit der LSt-Nachschau beauftragten Amtsträgers auf elektronische Daten des Arbeitgebers zugreifen zu dürfen, gewährt § 42g Abs. 3 EStG im Gegensatz zur LSt-Außenprüfung nicht; § 147 Abs. 6 AO ermöglicht dies ausschließlich für Außenprüfungen. Sollte der Arbeitgeber dem Datenzugriff jedoch nicht zustimmen, kann der beauftragte Amtsträger die Vorlage in Papierform verlangen.[4] Es ist jedoch m. E. davon auszugehen, dass die Weigerung, einen elektronischen Datenzugriff zu gewähren, regelmäßig zu einem Übergang zur LSt-Außenprüfung führen wird (Rz. 17ff.).

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