Rz. 32

Gem. § 42f Abs. 4 EStG können die LSt-Außenprüfung und die Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung nach § 28p SGB IV auf Verlangen des Arbeitgebers zur gleichen Zeit durchgeführt werden. Die Vorschrift bezweckt die Reduzierung der Belastungen, die dem Arbeitgeber durch 2 getrennte Außenprüfungen der Finanzverwaltung und der Träger der Rentenversicherung entstehen. Neben der Vermeidung von Bürokratie soll durch die zeitgleiche Durchführung der Außenprüfungen zudem Verwaltungsaufwand eingespart werden.[1]

 

Rz. 33

Das Verlangen des Arbeitgebers setzt einen formlosen Antrag beim zuständigen Betriebsstätten-FA voraus. Die Entscheidung über die zeitgleiche Durchführung der Außenprüfungen steht im Ermessen des Betriebsstätten-FA; hierbei ist die Entlastungswirkung beim Arbeitgeber zu berücksichtigen.[2] Das Betriebsstätten-FA stimmt die Einzelheiten für die zeitgleichen Prüfungen mit dem Träger der Rentenversicherung ab; ein Rechtsanspruch auf die zeitgleiche Durchführungen der Prüfungen besteht jedoch nicht.[3]

 

Rz. 34

§ 42f Abs. 4 EStG regelt nur die zeitgleiche Durchführung der LSt-Außenprüfung und der Prüfungen durch die Träger der Sozialversicherung. Die Vorschrift ermöglicht keine einheitliche Prüfung durch beide Verwaltungszweige oder dergestalt, dass das Betriebsstätten-FA oder der Träger der Sozialversicherung das Rechtsgebiet des jeweils anderen Verwaltungszweigs mit prüft; das Steuergeheimnis bleibt auf diese Weise gewahrt. Die LSt-Außenprüfung ist daher beim Arbeitgeber als inhaltlich getrennte Prüfung durch das Betriebsstätten-FA durchzuführen. Zugleich prüfen die Träger der Rentenversicherung nach § 38p Abs. 1 S. 1 SGB IV, ob der Arbeitgeber die Meldepflichten und die sonstigen sozialrechtlichen Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllt hat; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen nach § 28a SGB IV mindestens alle 4 Jahre. Verstöße gegen die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG werden ebenfalls ausschließlich durch die Träger der Rentenversicherung geprüft, da sich lohnsteuerliche Folgen erst bei einer Beitragsnachzahlung ergeben.[4].

Da die Träger der Rentenversicherung von der Anordnung der LSt-Außenprüfung nicht unmittelbar betroffen sind, sind sie zum Klageverfahren gegen die Prüfungsanordnung nicht gem. § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.[5]

[1] BT-Drs. 16/10188, 26; kritisch Eisgruber, in Kirchhof, EStG, 2022, § 42f EStG Rz. 13: Geringe Nutzung in der Praxis.
[2] Eisgruber, in Kirchhof, EStG, 2022, § 42f EStG Rz. 13.
[3] BT-Drs. 16/10188, 26.
[4] Fissenewert, in H/H/R, EStG/KStG, § 42f EStG Rz. 10; BFH v. 13.9.2007, VI R 54/03, BFH/NV 2007, 2416: Zufluss eines geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer durch Beitragsnachzahlung des Arbeitgebers; Schmidt, NWB 2015, 1944.
[5] BFH v. 31.8.2015, VI B 13//15, BFH/NV 2015, 1672; BFH v. 31.8.2015, VI B 14/15, Haufe-Index 8752425.

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