Rz. 94

Eine Haftungsinanspruchnahme eines Arbeitgebers geschieht i. d. R. durch einen Haftungsbescheid nach § 191 AO. Ausnahmsweise sind ein Haftungsbescheid und ein Leistungsgebot entbehrlich, soweit der Arbeitgeber die einzubehaltende LSt angemeldet (§ 42d Abs. 4 Nr. 1 EStG) oder wenn er nach einer LSt-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkannt hat (§ 42d Abs. 4 Nr. 2 EStG). Zweck der Regelung ist es, das Haftungsverfahren vom Erlass eines schriftlichen Haftungsbescheids zu entlasten.[1] Nur insoweit, als der Haftungsschuldner keine Steueranmeldung abgibt, ist nach § 167 Abs. 1 AO eine Festsetzung durch Haftungsbescheid noch erforderlich. Die Steueranmeldung des Arbeitgebers steht nach § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

 

Rz. 95

Das schriftliche Anerkenntnis i. S. v. § 42d Abs. 4 Nr. 2 EStG, mit dem ein Arbeitgeber nach einer LSt-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt, steht nach § 167 Abs. 1 S. 3 AO einer Steueranmeldung gleich. Damit bedarf es weder eines Haftungsbescheids noch einer Berichtigung der ursprünglichen LSt-Anmeldung. Zahlt der Arbeitgeber auf sein schriftliches Anerkenntnis hin nicht, so kann das FA aus dem, einer Steueranmeldung gleichstehendem, schriftlichen Anerkenntnis gegen ihn vollstrecken.

[1] Mösbauer, FR 1995, 893.

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