Rz. 57

Nach Ablauf des Kj., dem die LSt zeitlich zuzuordnen ist, ist eine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers keine Ermessensentscheidung mehr, gegen die der Arbeitnehmer einwenden könnte, ermessensgerecht wäre es gewesen, wenn das FA sich an den Arbeitgeber gehalten hätte (vgl. auch Rz. 49).[1]

 

Rz. 58

Da Gegenstand der Nachforderung jedoch LSt als Vorauszahlungssteuer ist, kann der Arbeitnehmer für nicht vorschriftsmäßig einbehaltene oder angemeldete LSt nur unter den Voraussetzungen des § 42d Abs. 3 S. 4 EStG in Anspruch genommen werden.[2] Wird der Arbeitnehmer nach Ablauf des Kj. zur ESt veranlagt, so ist die einbehaltene LSt auf seine ESt-Schuld nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG anrechenbar, es sei denn, der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene LSt nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat (vgl. Rz. 53). Das FA muss dem Arbeitnehmer nachweisen, dass er positive Kenntnis von der Nichtanmeldung der LSt gehabt hat.[3] Die einbehaltene LSt kann auf die festgesetzte ESt des Arbeitnehmers stets nur insoweit angerechnet werden, als die zugehörigen Einkünfte bei der Veranlagung erfasst worden sind.[4]

 

Rz. 59

Die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers wegen LSt erfolgt nach Ablauf des Kj. durch LSt-Nachforderungsbescheid des Wohnsitz-FA, es sei denn, die Festsetzungsfrist ist nach § 169 AO bereits abgelaufen. Das FA muss in diesem Bescheid nunmehr eine Jahreslohnsteuerfestsetzung aufgrund des Jahresarbeitslohns durchführen.[5] Der Arbeitnehmer kann dabei sämtliche Werbungskosten und Einkommensminderungen wie z. B. Sonderausgaben geltend machen. Stattdessen kann das Wohnsitz-FA aber auch den Arbeitnehmer zur ESt veranlagen und unter den Voraussetzungen des § 173 AO auch einen ESt-Änderungsbescheid erlassen. Im Gegensatz zum Betriebsstätten-FA kann das Wohnsitz-FA den Arbeitnehmer im ESt-Veranlagungsverfahren ohne die Beschränkungen des LSt-Verfahrens uneingeschränkt in Anspruch nehmen.[6]

[2] A. A. wohl Krüger, in Schmidt, EStG, 2022, § 42d EStG Rz. 19 und 24, der die Auffassung der uneingeschränkten Inanspruchnahme des Arbeitnehmers vertritt, soweit es die Verfahrensvorschriften der §§ 172ff. AO zulassen.
[5] Krüger, in Schmidt, EStG, 2022, § 42d EStG Rz. 22; R 41c.3 LStR 2023.
[6] BFH v. 13.11.2011, VI R 61/09, BFH/NV 2011, 883.

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