Rz. 24

Macht der Arbeitgeber von seiner Erstattungsbefugnis nach § 41c EStG keinen Gebrauch, kann der Arbeitnehmer dies nicht von dem Arbeitgeber verlangen (Rz. 17). Er ist stattdessen auf das beim FA durchzuführende Erstattungsverfahren angewiesen. Die LSt-Anmeldung steht gem. § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie kann daher, solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist, jederzeit gem. § 164 Abs. 2 AO geändert und die daraufhin zu Unrecht einbehaltene LSt nach § 37 Abs. 2 AO erstattet werden. Die LSt-Anmeldung betrifft den jeweiligen Arbeitnehmer als Schuldner der LSt unmittelbar, weil er ihren Abzug vom Lohn zu dulden hat. Materiell-rechtlich handelt es sich bei den LSt-Abzugsbeträgen folglich um Vorauszahlungen auf die Jahres-ESt des Arbeitnehmers. Der Rechtsschutz des Arbeitnehmers erfordert es daher, dass auch der Arbeitnehmer selbst die LSt-Anmeldung des Arbeitgebers – soweit sie ihn betrifft – aus eigenem Recht anfechten kann, um einen Erstattungsanspruch eigenständig durchzusetzen.[1]

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