Rz. 39

Da die LSt-Anmeldung wie eine Steuerfestsetzung wirkt, sind auch die gegen eine Steuerfestsetzung eröffneten Rechtsbehelfe gegeben. Die LSt-Anmeldung kann daher mit dem Einspruch angefochten werden. Anfechtungsberechtigt ist der Arbeitgeber. Er kann mittels Anfechtung streitige Fragen des LSt-Verfahrens klären lassen.

 

Rz. 39a

Anfechtungsberechtigt ist jedoch auch der Arbeitnehmer, soweit die LSt-Anmeldung die ihn betreffende LSt-Schuld mit umfasst. Er hat dieses Anfechtungsrecht aus eigenem Recht, nicht nur aus einem von dem Arbeitgeber abgeleiteten Recht.[1] Er kann auch eine Änderung der nach § 168 AO in der Steueranmeldung liegenden Steuerfestsetzung anfechten. Der Arbeitnehmer kann auch den Antrag nach § 164 Abs. 2 S. 2 AO auf Änderung der in der Steueranmeldung liegenden Steuerfestsetzung stellen.[2] Da er der Steuerschuldner ist und den LSt-Abzug durch den Arbeitgeber dulden muss, muss er sich gegen die Anmeldung und Abführung einer (angeblich) von ihm geschuldeten Steuer wehren können. Er kann daher Einspruch einlegen mit der Begründung, dass eine LSt nicht entstanden ist und der Arbeitgeber die einbehaltene Steuer an ihn auszukehren habe. Hat der Arbeitgeber die Steuer bereits abgeführt, richtet sich der Erstattungsanspruch gegen die Finanzbehörde. Die Einspruchsfrist beginnt mit dem Eingang der LSt-Anmeldung bei dem Betriebsstätten-FA, in den Fällen des § 168 S. 2 AO mit der Bekanntgabe der Zustimmung an den Arbeitnehmer (§ 355 Abs. 1 S. 2 AO). Einspruch und Änderungsantrag des Arbeitnehmers werden nicht durch § 41c Abs. 3 EStG begrenzt, da diese Vorschrift nur den LSt-Abzug im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrifft, nicht das Verhältnis zwischen Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer und Finanzbehörde.

 

Rz. 40

Ein Anfechtungsverfahren durch den Arbeitnehmer erledigt sich in der Hauptsache, wenn die Veranlagung unter Berücksichtigung der einbehaltenen LSt (die immer zu erfolgen hat; denn anzurechnen ist die einbehaltene LSt, die Einbehaltung besteht bis zu einer Änderung der Einbehaltung durch eine spätere Erstattung) durchgeführt wird.

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