Rz. 15

Bezüge, die der Arbeitgeber nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal besteuert, sind neben dem Arbeitslohn gesondert in das Lohnkonto einzutragen. Sie gehören aber nicht zum Bruttoarbeitslohn, der in Zeile 3 der LSt-Bescheinigung einzutragen ist. Beispiele hierfür sind

  • pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte;
  • im Betrieb gewährte Mahlzeiten, Zuschüsse zur Internetnutzung, Arbeitslohn anlässlich Betriebsveranstaltungen und steuerpflichtige Teile von Reisekostenvergütungen.
 

Rz. 16

Weder die steuerfreien Bezüge noch die pauschal besteuerten Bezüge, bei denen der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 3 S. 2 EStG Steuerschuldner ist, sind für die Höhe der LSt von Bedeutung. Ihre Aufzeichnung ermöglicht es dem FA, die steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber zu überprüfen. Der Arbeitgeber sollte die Aufzeichnungspflichten im eigenen Interesse beachten, um möglichen Haftungsansprüchen nach § 42d EStG vorzubeugen.

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