Rz. 40g

§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG ermöglicht die Pauschalierung für Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Abs. 6 Soldatengesetz erhalten. Die Gewährung der Freifahrtberechtigungen soll dazu dienen, die Soldaten in der Öffentlichkeit sichtbar und erkennbar zu machen, damit sie als "Bürger(innen) in Uniform" Engagement und Verantwortungsbewusstsein zeigen und auf diese Weise dazu beitragen, dass die Bundeswehr fester Bestandteil der deutschen Gesellschaft ist.[1] Die Pauschalierung für die Freifahrtberechtigungen verfolgt den Zweck, dem Dienstherrn der Soldaten als Arbeitgeber den unverhältnismäßigen Aufwand zu ersparen, der mit der individuellen Versteuerung der Freifahrten im Nah- und Fernverkehr (Rz. 40h) verbunden ist.[2]

 

Rz. 40h

Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG erfasst Freifahrtberechtigungen für den Nah- und Fernverkehr[3], da sich weder aus § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG noch aus § 30 Abs. 6 Soldatengesetz (Rz. 40i) eine Einschränkung zum Geltungsbereich der Freifahrtberechtigungen ergibt. § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG begünstigt nur die Freifahrtberechtigung als Sachbezug, nicht die Gewährung von Zuschüssen zu entsprechenden Aufwendungen für Fahrtkosten. Die Freifahrtberechtigungen führen zu pauschalierungsfähigem Arbeitslohn, wenn sie von den begünstigten Soldaten (Rz. 40i) für private Zwecke genutzt werden können. Pauschalierungsfähig ist damit der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsmöglichkeit für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung und für sonstige Privatfahrten. Der Anwendungsbereich des § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG geht damit über die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG hinaus, die auf Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und auf Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr beschränkt ist (Rz. 40b).[4]

 

Rz. 40i

Pauschalierungsfähig sind nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG Freifahrtberechtigungen, die den Soldaten nach § 30 Abs. 6 Soldatengesetz gewährt werden. § 30 Abs. 6 Soldatengesetz ist durch G. v. 20.8.2021[5] mit Wirkung ab 2021[6] angefügt worden. Nach § 30 Abs. 6 S. 1 Soldatengesetz ermöglicht der Dienstherr den Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Die Vorschrift begründet einen Anspruch der Soldaten gegen den Dienstherrn auf Gewährung der Freifahrtberechtigungen, dessen gesetzliche Voraussetzung das Tragen der Uniform während der Beförderung ist.[7] Ein Verstoß gegen die Uniformpflicht lässt den Anspruch aus § 30 Abs. 6 Soldatengesetz auf Gewährung der Freifahrtberechtigung für die jeweilige Bahnfahrt entfallen, sodass insoweit kein pauschalierungsfähiger stpfl. Arbeitslohn vorliegt. Das Nähere zu den Voraussetzungen und die weitere Ausgestaltung des Anspruchs wird nach § 30 Abs. 6 S. 2 Soldatengesetz durch eine Rechtsverordnung[8] bestimmt, die als Anknüpfungsgrundlage für die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG dient.[9] Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SEFFV besteht der Anspruch nur für Verbindungen, die auf der Internetseite der Deutschen Bahn AG ausschließlich für Soldaten zur kostenlosen Buchung angeboten werden. Der Anspruch ist nach § 2 Abs. 2 SEFFV auf einen Fahrschein für die niedrigste Buchungsklasse mit Zugbindung gerichtet und umfasst keine Sitzplatzreservierung.

 

Rz. 40j

Die Freifahrtberechtigung besteht nach ihrem Zweck nur für aktive Soldaten.[10] Zu den aktiven Soldaten gehören auch Reservisten i. S. d. § 59 Soldatengesetz, die eine Dienstleistung i. S. d. § 60 Soldatengesetz absolvieren.[11] Aktive Soldaten sind bereits seit 2020 zur unentgeltlichen Nutzung der Fernverkehrszüge der Deutschen Bahn AG berechtigt.[12] Für die Gewährung dieser Freifahrtberechtigungen wird seit 2020 auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Verteidigungsministerium und den Finanzbehörden der Länder pauschale LSt entrichtet.[13] Diese Vereinbarung bildet auch nach Einfügung des § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG ab dem Vz 2020 bis zum Inkrafttreten des § 30 Abs. 6 Soldatengesetz die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Pauschalierung.

 

Rz. 40k

Die Pauschalierung führt nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 Halbs. 2 EStG bei den von der Freifahrtberechtigung begünstigten Soldaten nicht zu einer Minderung der nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 und Nr. 5 S. 6 EStG im Rahmen der Entfernungspauschale abziehbaren Werbungskosten. Der sich hieraus ergebende Vorteil der begünstigten Soldaten wird durch den höheren Pauschsteuersatz ausgeglichen (Rz. 40m). Der Verzicht auf die Minderung der Entfernungspauschale gilt sowohl für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch für FamilIenheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Der gegenüber der parallelen Regelung in § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Halbs. 2 EStG (Rz. 40d) auf die doppelte Haushaltsführung erweiterte Verzicht erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Freif...

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