Rz. 26

Es muss sich um gesonderte Zuschläge handeln, d. h. sie müssen zusätzlich zum Arbeitslohn ("neben dem Grundlohn") gezahlt werden (§ 3b Abs. 1 EStG). Dazu ist erforderlich, dass im Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und den Zuschlägen unterschieden und ein Bezug zwischen Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit und der Lohnhöhe hergestellt wird.[1] Bei einer Nettolohnvereinbarung ist der Zuschlag nur steuerfrei, wenn er neben dem vereinbarten Nettolohn gezahlt wird. Werden die besonderen Arbeitszeiten (Rz. 31ff.) bereits durch den "normalen" Grundlohn abgegolten ("einheitliches Entgelt"), ist § 3b EStG nicht anwendbar. Es kommt nicht auf die Rechtsgrundlage (Gesetz, Rechtsverordnung, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelarbeitsvertrag) oder die Bezeichnung der Zuschläge an (st. Rspr.).[2]

 

Rz. 27

Nicht neben dem Grundlohn werden Zuschläge gezahlt, die erst nachträglich aus einem einheitlich vereinbarten und gezahlten Gehalt herausgerechnet werden, auch wenn der Lohn im Hinblick auf Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit erhöht worden ist und der Umfang der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nachgewiesen wird.[3] Auch aus einer Umsatzbeteiligung dürfen keine Zuschläge abgespalten und nach § 3b EStG steuerfrei belassen werden.

 

Rz. 28

Nicht "zusätzlich" sind Zuschläge, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Arbeit an einem Wochenfeiertag einen Anspruch auf einen bezahlten freien Tag erworben hat und dieser Freizeitanspruch nachfolgend durch eine Vergütung abgegolten wird. Denn diese Abgeltung ist Entschädigung für den nicht erhaltenen freien Tag. Sie tritt nicht zu dem Lohn für die Feiertagsarbeit hinzu, sondern zu dem Lohn für die Arbeit an dem Tag, der als freier Tag hätte in Anspruch genommen werden können.[4]

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