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Das Faktorverfahren ist – wie das LSt-Abzugsverfahren allgemein – kein endgültiges Verfahren. Die exakte ESt-Belastung wird im Veranlagungsverfahren ermittelt. § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG normiert eine Pflichtveranlagung. Hierbei werden sich Abweichungen vom LSt-Abzug regelmäßig dann ergeben, wenn die angenommenen, voraussichtlichen Arbeitslöhne und die einbezogenen Freibeträge im Zeitpunkt der Berechnung und Eintragung des Faktors nicht den tatsächlichen Bruttoarbeitslöhnen entsprechen.

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