Rz. 31

Ist einem unbeschränkt stpfl. Arbeitnehmer (noch) keine Identifikationsnummer zugeteilt, wird das elektronische Verfahren zum Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch ein Verfahren aufgrund einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ersetzt. Die Bescheinigung wird auf Antrag des Arbeitnehmers von dem Wohnsitz-FA erteilt und gilt für die Dauer eines Kalenderjahres. Anstelle der Identifikationsnummer wird ein lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal nach § 41b Abs. 2 S. 1, 2 EStG aus Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers gebildet. Der Arbeitnehmer hat die Bescheinigung zu Beginn des Dienstverhältnisses bzw. zu Beginn des Kalenderjahres vorzulegen. Tut er dies nicht, gilt das Verfahren nach § 39c Abs. 1 S. 2–5 EStG (§ 39c EStG Rz. 4ff). Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung während des Dienstverhältnisses, längstens bis zum Ende des Kalenderjahres, aufzubewahren (Rz. 29). ­Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres, hat der Arbeitgeber die Bescheinigung dem Arbeitnehmer auszuhändigen, da die Bescheinigung arbeitnehmerbezogen erteilt wird und daher die Grundlage für den Lohnsteuerabzug bei einem neuen Arbeitgeber bildet.

 

Rz. 32

Ist dem Arbeitgeber noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer erteilt worden, ist stattdessen nach § 39e Abs. 9 EStG die Steuernummer der Betriebsstätte oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des LSt-Abzugs maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird, zu verwenden. Zu dieser Betriebsstätte vgl. § 41 Abs. 2 EStG.

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