Rz. 65

Hat der Arbeitgeber eine Vergütung in Form eines sonstigen Bezugs nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu zahlen (z. B. bei Auszahlung einer Gewinnbeteiligung nach Beendigung des Dienstverhältnisses), erfolgt die Ermittlung der Steuer anhand der Steuerklasse VI. Im Übrigen ergeben sich keine Besonderheiten. Die Besteuerung des sonstigen Bezugs erfolgt nach den Grundsätzen des § 39b Abs. 3 EStG (R 39b.6 Abs. 3 LStR 2011). Bezieht der Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zzt. der Zahlung des sonstigen Bezugs keinen Arbeitslohn von einem anderen Arbeitgeber (z. B. weil er in den Ruhestand getreten ist), so ist die Besteuerung aufgrund der als Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellten LSt-Klasse I–V vorzunehmen.

 

Rz. 66

Da der Arbeitgeber in diesen Fällen u. U. nicht wissen kann, wie hoch der für das maßgebende Kj. gezahlte laufende Arbeitslohn gewesen ist, sieht R 39b.6 Abs. 3 S. 4 – 6 LStR 2011 vor, dass der Arbeitgeber entweder den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn auf der Grundlage der Angaben des Arbeitnehmers ermittelt, oder dass der beim bisherigen Arbeitgeber zugeflossene Arbeitslohn durch Hochrechnung auf einen Jahresarbeitslohn zu ermitteln ist. Eine Hochrechnung ist nicht erforderlich, wenn nach der Lage der Dinge (Alter, Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers) nicht damit zu rechnen ist, dass dem Arbeitnehmer im Lauf des Kalenderjahres weiterer Arbeitslohn zufließen wird.

 

Rz. 67

Folge dieses Verfahrens ist, dass der Arbeitgeber im Lohnkonto und der LSt-Bescheinigung den Großbuchstaben S zu vermerken hat (§ 41 Abs. 1 S. 7 EStG) und der Arbeitnehmer zwingend zur ESt veranlagt wird (§ 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG). Bei dieser Veranlagung kann dann die LSt nach dem tatsächlich von dem früheren Arbeitgeber gezahlten Arbeitslohn ermittelt werden.

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