Rz. 48
Da der Arbeitnehmer auch bei einer Nettolohnvereinbarung Steuerschuldner bleibt[1], kann der Arbeitgeber nur als Haftender in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Arbeitnehmer selbst nicht in Anspruch genommen werden kann (Rz. 49).
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