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Bei nachgewiesener Nettolohnvereinbarung kann der Arbeitnehmer nicht in Anspruch genommen werden (§ 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 1 EStG), denn der Arbeitgeber hat die LSt "vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten", wenn aus der Sicht des Arbeitnehmers dieser das erhalten hat, worauf er Anspruch hat[1]. Weiß somit der Arbeitnehmer nicht, dass der Arbeitgeber die LSt nicht abgeführt hat (§ 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 2 EStG), ist die LSt bei einer Veranlagung des Arbeitnehmers anzurechnen[2]. Der Arbeitnehmer muss das Bestehen einer Nettolohnvereinbarung im Fall seiner Inanspruchnahme einwandfrei beweisen[3].

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