Rz. 10

Als Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigt werden können alle Sonderausgaben nach § 10 EStG mit Ausnahme der Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge). Die Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 23a EStG werden pauschaliert bereits bei der automatischen Berechnung der LSt berücksichtigt; vgl. hierzu § 39b EStG Rz. 20ff. Berücksichtigungsfähig sind auch die Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG für Privatschulen. Ebenfalls berücksichtigungsfähig sind die Aufwendungen für steuerbegünstigte Zwecke nach § 10b EStG.

 

Rz. 11

Die als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigungsfähigen Sonderausgaben dürfen nur eingetragen werden, soweit sie den Pauschbetrag nach § 10c Abs. 1 EStG von 36/72 EUR übersteigen, da diese Pauschbeträge bereits bei der automatisierten Berechnung der LSt nach § 39b EStG berücksichtigt werden. Für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Aufwendungen für Berufsausbildung), nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (Aufwendungen für private Schulen) und nach § 10b EStG (Aufwendungen für steuerbegünstigte Zwecke) sind außerdem höchstens die nach diesen Vorschriften zu berücksichtigenden Höchstbeträge anzusetzen. Beträge nach § 34g EStG (Aufwendungen an politische Parteien und Wählervereinigungen) sind nicht eintragungsfähig, da diese Vorschrift nicht in Bezug genommen worden ist.

 

Rz. 12

Für die Berücksichtigung von Verlusten nach § 10d EStG und die Sonderausgaben, die mit eigengenutzten Wohnungen in Zusammenhang stehen, als Lohnsteuerabzugsmerkmale enthält § 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG eine besondere Regelung.

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