Rz. 20

Die Höhe der Vorsorgepauschale ergibt sich aus der Summe der in § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStG aufgeführten Teilbeträge für die Rentenversicherung, die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung. Die Höhe der Vorsorgepauschale ist bei pflichtversicherten Arbeitnehmern nicht abhängig von der LSt-Klasse. Die Einbeziehung der Steuerklassen V und VI beruht darauf, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei allen Arbeitsverhältnissen und auch bei mehrfachen Arbeitsverhältnissen anfallen[1]. Lediglich bei privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern hängt der Ansatz der Vorsorgepauschale von der LSt-Klasse ab (Rz. 25). In diesen Fällen wird in der LSt-Klasse VI insoweit keine Vorsorgepauschale berücksichtigt.

 

Rz. 21

Eine Vorsorgepauschale für Aufwendungen in der Rentenversicherung erhalten Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 14 SGB VI pflichtversichert sind. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind. Es sind dies Arbeitnehmer, die aufgrund gesetzlicher Regelung in einer berufsständischen Versicherungseinrichtung versichert und Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Keine Vorsorgepauschale wegen Aufwendungen zur Rentenversicherung erhalten die nach § 5 SGB VI versicherungsfreien Personen. Dies sind im Wesentlichen Beamte, beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und gleichgestellte Personen. Für 2010 ist der ermittelte Betrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung jedoch nur mit 40 % anzusetzen. Dieser Prozentsatz steigt bis 2024 in jedem Jahr um 4 Prozentpunkte. Vgl. § 39b Abs. 4 EStG sowie Rz. 70.

 

Rz. 22

Die Vorsorgepauschale für Aufwendungen zur Rentenversicherung wird in gleicher Höhe bei den Steuerklassen I–VI angesetzt. Sie beträgt 50 % des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung des Arbeitslohns und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlage. Mit dem Ansatz von 50 % wird der Aufwand des Arbeitnehmers berücksichtigt.

 

Rz. 23

Nach § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. b EStG erhalten Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, eine Vorsorgepauschale in einer Höhe, die dem Arbeitnehmerbeitrag unter Berücksichtigung der Höhe des Arbeitslohnes und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze entspricht. Dabei ist auch der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V für Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, zu berücksichtigen. Die Vorsorgepauschale wird in den Steuerklassen I bis VI angesetzt.

 

Rz. 24

Nach § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. c beträgt die Vorsorgepauschale für die Aufwendungen des Arbeitnehmers in der sozialen Pflegeversicherung den Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers. Dabei ist auch der Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 SGB XI zu berücksichtigen. Die Vorsorgepauschale wird in gleicher Höhe in den Steuerklassen I bis VI angesetzt.

 

Rz. 25

Eine besondere Regelung enthält § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. d) für die private Kranken- und Pflegeversicherung von Arbeitnehmern, die nicht pflichtversichert sind. Eine Vorsorgepauschale wird nur in den Steuerklassen I bis V angesetzt, nicht in Steuerklasse VI. Begünstigt sind nur Beiträge zu Versicherungen, die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannt sind, also Versicherungen, die in Art, Umfang und Höhe der Leistungen der Sozialversicherung vergleichbar sind. Die Höhe richtet sich nach den dem Arbeitgeber mitgeteilten Versicherungsbeiträgen, erforderlichenfalls mit den Faktoren (aus Rz. 12) hochgerechnet auf einen Jahresbetrag. Die Höhe vermindert sich bei Arbeitnehmern, die gegen den Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung haben, um den Betrag, der dem Arbeitgeberanteil in der Sozialversicherung unter Berücksichtigung des Arbeitslohns und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze entspricht. Da dieser Arbeitgeberbeitrag bei dem Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist, gehört er nicht zum Lohn; der Arbeitnehmer hat also in Höhe des Arbeitgeberbeitrags keine eigenen Aufwendungen.

 

Rz. 26

S. 2 der Nr. 3 enthält besondere Regelungen für die Ermittlung der Vorsorgepauschale. So gehören Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG nicht zu der Bemessungsgrundlage, da sie kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt darstellen. Außerdem enthält die Vorschrift für die Fälle der Vorsorgepauschale für Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. b und c EStG und die entsprechenden privaten Versicherungen nach Buchst. d Mindestbeträge, deren Höhe von der Steuerklasse abhängig ist. Dies ist damit begründet, dass in der elektronischen Datenbank im ELStAM-Verfahren u. U. noch keine Angaben verfügbar sind, z. B. bei Berufsanfängern[2]. Der Mindestbetrag beträgt 12 % des Arbeitslohnes, höchstens aber 1.900 EUR, in der Steuerklasse III höchstens 3.000 EUR. Für die Steuerklasse VI gibt es keine Mindestbeträge.

[1] BT-Drs. 16254, 26, 27.
[2] BT-Drs. ...

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