Rz. 1

§ 39 EStG bestimmt, dass LSt-Abzugsmerkmale gebildet werden und enthält Vorschriften über die Bedeutung und die Änderung dieser Merkmale. Das Verfahren zur Bildung der LSt-Abzugsmerkmale im Einzelnen wird in § 39e EStG geregelt. Die LSt-Abzugsmerkmale, die beim BZSt gespeichert und von dort elektronisch vom Arbeitgeber abgerufen werden können, sind an die Stelle der LSt-Karte getreten und haben die gleiche Bedeutung wie die bisherige LSt-Karte.

 

Rz. 2

Die LSt-Abzugsmerkmale sind das Herzstück des Lohnabzugsverfahrens. Sie geben dem Arbeitgeber die für die LSt-Einbehaltung maßgebenden Erhebungsmerkmale an die Hand. Solange die LSt-Abzugsmerkmale bestehen, ist der Arbeitgeber an sie gebunden (Grundsatz der Maßgeblichkeit der LSt-Abzugsmerkmale). Der Arbeitgeber muss den LSt-Abzug immer nach diesen Merkmalen vornehmen, auch dann, wenn er die Unrichtigkeit dieser Merkmale kennt. Technisches Mittel, diese Bindungswirkung zu erreichen, ist die Regelung in § 39 Abs. 1 S. 4 EStG, wonach die LSt-Abzugsmerkmale die Wirkungen einer gesonderten Feststellung i. S. d. § 179 AO haben; vgl. Rz. 9.

Durch diese formalisierte Festlegung der Besteuerungsmerkmale wird das LSt-Verfahren als Massenverfahren überhaupt erst praktikabel. Die LSt-Abzugsmerkmale dienen aber auch dem Schutz des Arbeitgebers. Solange er den LSt-Abzug entsprechend den LSt-Abzugsmerkmalen durchführt, kann er nicht nach § 42d EStG in Haftung genommen werden, wenn der LSt-Abzug sachlich falsch ist. Der Arbeitgeber hat seine Einbehaltungs- und Abführungsverpflichtung nicht verletzt, soweit er den LSt-Abzug entsprechend diesen Merkmalen vornimmt (§ 42d EStG Rz. 22).

 

Rz. 3

Die LSt-Abzugsmerkmale legen die Besteuerungsmerkmale für den LSt-Abzug in der Weise fest, dass der Arbeitgeber den LSt-Abzug entsprechend diesen Merkmalen nicht nur vornehmen kann, sondern auch vornehmen muss. Eine eigenmächtige Abweichung hiervon ist ihm nicht gestattet. Weicht der Arbeitgeber beim LSt-Abzug zugunsten des Arbeitnehmers von den LSt-Abzugsmerkmalen ab, kann darin eine Ordnungswidrigkeit (§§ 378, 380 AO) oder eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) liegen. Außerdem kann er als Haftender nach § 42d EStG in Anspruch genommen werden. Der Arbeitgeber ist auch dann an die LSt-Abzugsmerkmale gebunden, wenn diese offensichtlich unzutreffend sind.[1] Die Bindung des Arbeitgebers an die LSt-Abzugsmerkmale hat schließlich auch zur Folge, dass der Arbeitgeber den LSt-Abzug nach diesen Merkmalen auch dann vornehmen muss, wenn er ihre Unrichtigkeit kennt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem FA hiervon Anzeige zu machen, da § 39 Abs. 5 EStG eine solche Verpflichtung nur für den Arbeitnehmer enthält.[2]

 

Rz. 4

Schließlich haben die LSt-Abzugsmerkmale gegenüber dem Arbeitnehmer die Wirkung, dass dieser den, den LSt-Abzugsmerkmalen entsprechenden, LSt-Abzug dulden muss. Die LSt-Abzugsmerkmale entfalten somit zugunsten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer die Wirkung, dass dieser dem Arbeitnehmer gegenüber zivilrechtlich berechtigt ist, den LSt-Abzug entsprechend den Merkmalen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer muss diesen LSt-Abzug dulden.

[2] Trzaskalik, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 39 EStG Rz. A 9 zur Lohnsteuerkarte.

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