Rz. 13

§ 34 EStG ist eine spezielle Tarifvorschrift gegenüber der allgemeinen Tarifvorschrift des § 32a EStG (§ 32a S. 2 EStG). Vorschaltnormen zu § 34 EStG sind die in § 34 Abs. 2 EStG aufgeführten Vorschriften über außerordentliche Einkünfte. Nur wenn außerordentliche Einkünfte i. S. d. Vorschaltnormen gegeben sind, kommt die Tarifermäßigung des § 34 EStG in Betracht. Sie entfällt, wenn ein Stpfl. stattdessen die Übertragung stiller Reserven nach §§ 6b und 6c EStG wählt (§ 34 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 6 EStG).

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