Rz. 8a

§ 32a EStG knüpft an das zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage für die ESt an, sodass bestimmte Aufwendungen bzw. Freibeträge (z. B. §§ 32, 33 bis 33b EStG) gem. § 2 Abs. 4, 5 EStG vorab zu berücksichtigen sind. § 2 Abs. 5b EStG ist ab Vz 2009 zu beachten. Die besonderen Steuersätze der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und § 34c EStG sind vorrangig vor § 32a EStG anzuwenden. Eine Ermäßigung der ESt sehen §§ 34c, 34e, 34f, 34g und 35 EStG vor; § 31 S. 4 EStG sieht eine Erhöhung vor.[1]

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