Rz. 99

§ 2 Abs. 6 EStG enthält die Definition der festzusetzenden ESt, regelt aber nicht, in welcher Reihenfolge die Steuerermäßigungen zu berücksichtigen sind. Zum Teil ergibt sich die Reihenfolge aus der einzelnen Ermäßigungsvorschrift selbst (§§ 34f, 34g EStG), teilweise gibt es keine Regelung (§ 34e EStG).

Die Finanzverwaltung hat eine Reihenfolge aufgestellt, die zu einer bestmöglichen Berücksichtigung für den Stpfl. führen soll (R 2 Abs. 2 EStR 2012):

 

Rz. 100

 
1   Steuerbetrag
  a) nach § 32a Abs. 1, 5 EStG, § 50 Abs. 3 EStG oder
  b)

nach dem bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) oder

der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz
2 + Steuer aufgrund Berechnung nach §§ 34, 34b EStG
3 + Steuer aufgrund der Berechnung nach § 34a Abs. 1, 4 bis 6 EStG
4 = tarifliche ESt (§ 32a Abs. 1, 5 EStG)
5 Minderungsbetrag nach Punkt 11 Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Art. 23 DBA Belgien in der durch Art. 2 des Zusatzabkommens v. 5.11.2002 geänderten Fassung[1]
6 ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG
7 Steuerermäßigung nach § 35 EStG
8 Steuerermäßigung für Stpfl. mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigung für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f Abs. 1 und 2 EStG, ausgelaufen)
9 Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG)
10 Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG (ausgelaufen)
11 Steuerermäßigung nach § 35a EStG
12 Ermäßigung bei Belastung mit ErbSt (§ 35b EStG)
13 Steuer aufgrund Berechnung nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG (ab Vz 2009)
14 + Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG
15 + Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i. V. m. § 30 EStDV
16 + Zuschlag nach § 3 Abs. 4 S. 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz
17 + Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge, wenn Beiträge als Sonderausgaben abgezogen worden sind (§ 10a Abs. 2 EStG)
18 + Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde
19 = Festzusetzende ESt (§ 2 Abs. 6 EStG)
[1] BGBl II 2003, 1615.

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