Rz. 40

Bis 1985 waren auch Stiefkinder ausdrücklich als zu berücksichtigende Kinder genannt.[1] Stiefkinder sind Kinder kraft Verwandtschaft (Rz. 11ff.) eines Ehegatten, die nicht Kinder des anderen Ehegatten sind.[2] Zu anderen Personen als dem Ehegatten kann kein Stiefkindverhältnis bestehen.[3] Ab Vz 1986 wurde die Erwähnung der Stiefkinder im Gesetz gestrichen. Sie können daher nur als Kinder kraft Verwandtschaft berücksichtigt werden, wenn durch die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG das Kind auch dem mit ihm nicht verwandten Ehegatten zugutekommt. Weiterhin ist die Berücksichtigung als Pflegekind möglich, was allerdings voraussetzt, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu dem Elternteil, mit dem das Kind verwandt ist, gelöst worden ist (Rz. 36ff.). Wird die ein Stiefkindschaftsverhältnis begründende Ehe durch Tod des leiblichen Elternteils oder durch Scheidung aufgelöst und verbleibt das Kind im Haushalt des Stiefelternteils, wird das Kind bei diesem ohne weitere Prüfung als Pflegekind berücksichtigt.[4]

 

Rz. 41

Maßgebend für die Streichung von Stiefkindern als zu berücksichtigende Kinder war das Bemühen, den Halbteilungsgrundsatz für nicht in intakter Ehe lebende Kinder voll durchzuführen. Die Gewährung eines halben Kinderfreibetrags für den Stiefelternteil neben den jeweils halben Kinderfreibeträgen für die leiblichen Eltern hätte zu einer Begünstigung dieser Stiefkinder geführt, für die insgesamt 150 % des Kinderfreibetrags hätten aufgebracht werden müssen. Die Streichung erscheint sachgerecht, wenn man bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften den mit dem Kind nicht verwandten Partner nicht als Pflegevater bzw. -mutter behandelt (Rz. 39).

Rz. 42 einstweilen frei

 

Rz. 43

Abweichend hiervon werden im Kindergeldrecht nach dem dort geltenden weiteren Kindbegriff auch Stiefkinder und Enkelkinder[5] berücksichtigt[6] (§ 63 EStG Rz. 5f).

 

Rz. 44

Ab Vz 1996 können aber die Freibeträge auf Antrag auf den Stiefelternteil oder auf Großeltern übertragen werden, wenn das Kind in den jeweiligen Haushalt aufgenommen wurde (§ 32 Abs. 6 S. 10 EStG; Rz. 132ff.). Durch die Berücksichtigung als Kind nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 EStG und die Möglichkeit der Übertragung von Freibeträgen ist sichergestellt, dass Stiefelternteile und Großeltern in ihrer Leistungsfähigkeit durch die Versorgung von Kindern nicht eingeschränkt werden.

[1] § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG 1983.
[3] BFH v. 27.1.1961, VI 242/60, StRK.
[4] A 12 Abs. 2 DA-KG 2016.

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