Rz. 1

Im Fall der Ehescheidung sind die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche grundsätzlich aufzuteilen (§§ 1ff. VersAusglG).[1] Entsprechendes gilt bei Aufhebung einer Lebenspartnerschaft (§ 20 LPartG).[2] Vorrangig ist dabei die interne Teilung (§ 9 Abs. 2 VersAusglG); hierzu s. § 3 Nr. 55a EStG Rz. 1–2. In besonderen Fällen kann der Versorgungsausgleich auch außerhalb des Versorgungssystems des auszugleichenden Anrechts durchgeführt werden (§ 9 Abs. 3 VersAusglG). Die externe Teilung wird durchgeführt, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger sie vereinbaren oder der Versorgungsträger sie verlangt (§ 14 Abs. 2 VersAusglG). Zielversorgung kann grundsätzlich jede Art von Versorgungsanwartschaft sein, sofern sie angemessen ist, was im Fall des zertifizierten Altersvorsorgevertrags, des Pensionsfonds, der Pensionskasse, der Direktversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung unterstellt wird (§ 15 VersAusglG).

Die rein zivilrechtliche Übertragung von Versorgungsansprüchen erfüllt die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift nicht. Der abgetretene Teil gehört daher zu den stpfl. Einkünften des Abtretenden.[3]

 

Rz. 1a

Die Vorschrift ist durch das VAStrRefG v.3.4.2009[4] eingeführt worden, das am 1.9.2009 in Kraft getreten ist[5]; § 3 Nr. 55b EStG wirkt damit ab Vz 2009 (§ 52 Abs. 1 EStG). Die Vorschrift gilt sowohl für unbeschränkt wie für beschr. Stpfl. (§ 50 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG). Übertragungen i. S. d. § 3 Nr. 55b EStG können nach § 82 Abs. 4 Nr. 5 EStG nicht als Altersvorsorgebeitrag gefördert werden.[6]

 

Rz. 1b

Die Vorschrift greift nur, soweit die Leistungen aus dem Anrecht nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen bei der ausgleichspflichtigen Person dem Grunde nach stpfl. wären. Soweit der geleistete Ausgleichswert bei der ausgleichspflichtigen Person nicht zu stpfl. Einkünften führt (z. B. Rückzahlung versteuerter Beiträge oder Auszahlung steuerfreier Zinserträge bei einem vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag), besteht kein Bedarf für eine Steuerfreistellung. Wird ein Ausgleichswert aus einem derartigen Anrecht gezahlt, kann es in Bezug auf den übertragenen Kapitalbetrag bei der ausgleichsberechtigten Person nicht zu einer Steuerverhaftung kommen.[7]

[1] Wälzholz, DStR 2010, 383; Wälzholz, DStR 2010, 465; Münch, SteuK 201, 203.
[4] BGBl I 2009, 700.
[5] Art. 23 VAStrRefG v. 3.4.2009, BGBl I 2009, 700.
[6] BMF v. 13.1.2014, IV C 3 – S 2015/11/10002:018, Rz. 26, BStBl I 2014, 97, schließt über den Gesetzeswortlaut hinaus auch einen nicht von der Vorschrift erfassten Übertragungsvorgang von der Altersvorsorgeförderung aus.
[7] BMF v. 24.7.2013, IV C 3 – S 2015/11/10002, Rz. 418, BStBl I 2013, 1022.

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