Rz. 1

§ 3 Nr. 55a S. 1 EStG stellt zunächst die Übertragung von Anrechten gleicher Art beim selben Versorgungsträger oder im Wege der Verrechnung zwischen Versorgungsträgern, die eine Verrechnungsvereinbarung haben[1], steuerfrei.  § 3 Nr. 55a S. 2 EStG stellt klar, dass die späteren Versorgungsleistungen bei der ausgleichsberechtigten Person so besteuert werden, wie sie bei der ausgleichsverpflichteten Person zu besteuern wären. Bei der ausgleichspflichtigen Person werden somit nur die gekürzten Leistungen besteuert. Bei der ausgleichsberechtigten Person bleibt die ursprüngliche Einkunftsart[2] einschließlich der damit verbundenen Konsequenzen erhalten.

 

Rz. 2

Die ab 2009 geltende Vorschrift stellt sicher, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung im Wege der internen Teilung sowohl für die ausgleichspflichtige als auch für die ausgleichsberechtigte Person steuerneutral ist.[3] Die ausgleichsberechtigte Person erlangt bezüglich des neu begründeten Anrechts steuerrechtlich die gleiche Rechtsstellung wie die ausgleichspflichtige Person.[4] Dementsprechend wird auch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses übertragen (§ 52 Abs. 28 S. 9 EStG). Dadurch bleibt z. B. die Steuerfreiheit für vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherungsbeiträge erhalten.[5]

 

Rz. 3

Die rein zivilrechtliche Abtretung von Versorgungsansprüchen ist von der Vorschrift nicht erfasst, weil deren Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen. Der abgetretene Teil gehört daher zu den stpfl. Einkünften des abtretenden Ausgleichpflichtigen.[6]

[2] §§ 19, 20 oder 22 EStG.
[3] BMF v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010:004, Rz. 279, BStBl I 2013, 1087.
[4] BMF v. 24.7.2013, IV C 3 – S 2015/11/10002, Rz. 412, BStBl I 2013, 1022.
[5] BMF v. 24.7.2013, IV C 3 – S 2015/11/10002, Rz. 413, BStBl I 2013, 1022.

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