Rz. 13

Steuerfrei ist auch der geldwerte Vorteil aus einer zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung. Ladevorrichtung ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör (z. B. Schnellladekabel)[1] sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen, wie z. B. der Aufbau und die Wartung der Ladevorrichtung.[2] Nicht begünstigt ist jedoch die Erstattung der Stromkosten des Arbeitnehmers.[3]

 

Rz. 14

Eine betriebliche Ladevorrichtung ist nicht nur eine solche, die im Eigentum des Arbeitgebers steht, sondern auch die von ihm gemietete oder geleaste Ladevorrichtung. Sie darf nicht ins Eigentum des Arbeitnehmers übergegangen sein (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG); schädlich ist auch wirtschaftliches Eigentum des Arbeitnehmers. Begünstigt ist daher nur eine zeitweise Nutzungsüberlassung.[4] Nicht begünstigt ist eine Überlassung über die gesamte Nutzungsdauer der Ladevorrichtung, weil dann die Ladevorrichtung dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist. Der bloße Kostenersatz durch den Arbeitgeber ist nicht begünstigt.

 

Rz. 15

Betriebliche Ladevorrichtung ist auch die von einem hoheitlich oder gemeinnützig tätigen Arbeitgeber oder von einem Arbeitgeber, der Vermieter oder ein Privathaushalt ist, überlassene Ladevorrichtung (Rz. 11).

 

Rz. 16

Private Nutzung ist jede Nutzung der dem Arbeitnehmer zeitweise überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung (Rz. 14) außerhalb des Dienstverhältnisses. Steuerfrei ist daher auch der geldwerte Vorteil aus der Nutzung im Rahmen anderer Einkunftsarten (z. B. mit der Ladevorrichtung wird ein Elektrofahrzeug aufgeladen, mit dem der Arbeitnehmer zu seinem Vermietungsobjekt fährt).[5] Steuerfrei ist aber auch die Nutzung durch Angehörige des Arbeitnehmers (z. B. das Elektrofahrzeug des Ehegatten wird mit der dem Arbeitnehmer überlassenen Ladevorrichtung aufgeladen).

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