Rz. 10

Begünstigt sind nur die in der Vorschrift abschließend benannten Beteiligungen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b, f bis l, Abs. 2 bis 5 5. VermBG. Explizit von der Steuerfreiheit ausgeschlossen sind daher vor allem Vorteile aus der Überlassung von in- und ausländischen Investmentanteilen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c 5. VermBG, da sie nicht der Beteiligung des Stpfl. am Unternehmen seines Arbeitgebers dienen.[1]

 

Rz. 11

Begünstigte Vermögensbeteiligungen sind Aktien (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a 5. VermBG), Wandel-, Gewinn- und Namensschuldverschreibungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b 5. VermBG), Genussscheine (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f 5. VermBG), Genossenschaftsanteile (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g 5. VermBG), GmbH-Anteile (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h 5. VermBG), typische stille Beteiligungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i 5. VermBG), Darlehensforderungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k 5. VermBG), und Genussrechte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. l 5. VermBG), unter Beachtung von § 2 Abs. 2 bis 5 5. VermBG. Die Kapitalbeteiligung des Arbeitnehmers muss sich auf das Unternehmen seines Arbeitgebers beziehen.

 

Rz. 12

Nicht praktisch geworden ist die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d 5. VermBG a. F. genannte Form der Beteiligung an einem Mitarbeiter-Sondervermögen; diese Beteiligungsmöglichkeit ist deshalb wieder aufgehoben worden.[2] Nicht begünstigt sind andere Formen, wie z. B. Aktienoptionen.[3]

[1] Breinersdorfer, DStR 2009, 453.
[2] G. v. 18.12.2013, BGBl I 2016, 4318; BR-Drs. 18/68 (neu), 70.

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