Rz. 1

Die Vorschrift stellt Sachbezüge des Arbeitnehmers aus der Überlassung von Kapitalbeteiligungen am Unternehmen seines Arbeitgebers seit Vz 2009 bis zur Höhe von 360 EUR[1] und ab Vz 2021 bis zur Höhe von 1.440 EUR[2] steuerfrei. Dadurch soll die Attraktivität der Vermögensbeteiligung erhöht werden.[3] In Bezug auf die Vorgängervorschrift des § 19a EStG a. F.[4] galt für vor dem 1.4.2009 vereinbarte Vermögensbeteiligungen, die bis zum 31.12.2015 überlassen wurden, eine Übergangsregelung (§ 52 Abs. 35 EStG a. F.).

 

Rz. 2

Die am 1.7.2021 in Kraft getretene Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags von 360 EUR auf 1.440 EUR[5] gilt aufgrund von § 52 Abs. 1 EStG für den gesamten Vz 2021. Insoweit kann die zusätzliche Steuerbefreiung im Wege der Korrektur des LSt-Abzugs oder im Rahmen der ESt-Veranlagung gewährt werden.

 

Rz. 3

Die Steuerfreiheit gilt sowohl für unbeschänkt stpfl. als auch für beschr. stpfl. Arbeitnehmer (§ 52 Rz. 12 EStG). Sie kann nicht nur bei einem inländischen Arbeitgeber, sondern auch bei einem ausl. Arbeitgeber (z. B. im Falle eines Grenzgängers oder Grenzpendlers) beansprucht werden. Sie wirkt daher auch im Rahmen des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG Rz. 3).

 

Rz. 4

Die Steuerfreistellung setzt nicht voraus, dass die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Die Steuerfreiheit tritt daher auch dann ein, wenn die Vermögensbeteiligung durch Entgeltumwandlung gegenfinanziert wird. Dadurch soll die weitere Verbreitung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen gefördert werden.[6]

[1] G. v. 7.3.2009, BGBl I 2009, 451; G. v. 8.4.2010, BGBl I 2010, 386.
[2] G. v. 3.6.2021, BGBl I 2021, 1498.
[3] BR-Drs. 51/21, 114; Westermann/Thor, FR 2021, 198; Ungemach, DStZ 2021, 288; Harz/Rösch/Neutzner/Thoß, DB 2021, 1297.
[4] BT-Drs. 16/10531, 15.
[5] Art. 19 Abs. 1 des Fondsstandortgesetzes v. 3.6.2021, BGBl I 2021, 1498; Harz/Rösch/Neutzner/Thoß, DB 2021, 1297; Hamacher/Jeuckens, NWB 2021, 964.
[6] BT-Drs. 17/506, 24.

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