Rz. 1

Die 2019 eingeführte Steuerbefreiung des Sachbezugs aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads[1] gilt für die Vz 2019–2030 bzw. beim LSt-Abzug für die Lohnzahlungszeiträume 2019–2030 (§ 52 Abs. 4 S. 7 EStG).[2] Dies soll einen möglichst zeitnahen Anreiz bewirken, aber auch berücksichtigen, dass der technische Fortschritt nicht absehbar ist.[3] Die Vorschrift gilt sowohl für unbeschränkt stpfl. als auch für beschr. stpfl. Arbeitnehmer.

 

Rz. 2

Der Vorteil muss vom Arbeitgeber gewährt worden sein. Er muss also auf einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis beruhen (§ 1 Abs. 1 LStDV). Er ist auch dann steuerfrei, wenn betriebliche Fahrräder an Betriebspensionäre überlassen werden. Selbstständige Mitarbeiter eines Betriebs, z. B. Handelsvertreter oder Subunternehmer, sind nicht begünstigt. Die Steuerfreiheit gilt nicht für einen Vorteil, der nicht vom eigenen Arbeitgeber gewährt wird. Wird der Vorteil im Fall von Leiharbeitnehmern nicht von deren Arbeitgebern (d. h. den Verleihern), sondern von denjenigen gewährt, bei denen sie ihre Arbeitsleistung tatsächlich erbringen (d. h. den Entleihern), ist der Vorteil nicht steuerfrei.

 

Rz. 3

Es muss sich um Vorteile handeln, die vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dies ist nach der bis zum Vz 2019 geltenden BFH-Rspr. dann erfüllt, wenn es sich um Arbeitslohn handelt, der nur für den begünstigten Zweck bestimmt ist.[4] Die Steuerfreiheit ist daher bis Vz 2019 nicht ausgeschlossen, wenn der reguläre Arbeitslohn gezielt herabgesetzt wurde, um die Steuerfreiheit zu nutzen (sog. Gehaltsumwandlung). Die gegenteilige Verwaltungsauffassung (Nichtanwendungserlass) läuft ins Leere, da eine rückwirkende Gesetzesänderung ausgeblieben ist.[5]

 

Rz. 4

Ab dem Vz 2020 ist das Zusätzlichkeitserfordernis in § 8 Abs. 4 EStG geregelt. Dadurch ist die Gehaltsumwandlung ausgeschlossen.[6] Voraussetzung ist ab Vz 2020, dass der Vorteil nicht auf den Arbeitslohnanspruch angerechnet wird, der Arbeitslohnanspruch nicht zugunsten des Vorteils herabgesetzt wurde, der Vorteil nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und bei Wegfall des Vorteils der Arbeitslohn nicht erhöht wird (§ 8 Abs. 4 S. 1 EStG). Unschädlich sind m. E. nach wie vor Vorteile, die unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, z. B. freiwilliges Weihnachtsgeld, erbracht werden (R 3.33 Abs. 5 S. 3 LStR 2015). Unschädlich ist es m. E. ebenfalls weiterhin, wenn der Arbeitnehmer aus verschiedenen Vorteilen auswählen kann oder wenn die übrigen Arbeitnehmer eine freiwillige Sonderzahlung erhalten (R 3.33 Abs. 5 S. 4 LStR 2015). In diesen unschädlichen Fällen bleibt nämlich der arbeitsrechtliche Lohnanspruch unangetastet. Unschädlich ist es auch, wenn die unentgeltliche oder verbilligte Fahrradnutzung tarif- oder einzelvertraglich vereinbart ist (§ 8 Abs. 4 S. 2 EStG).

 

Rz. 5

Begünstigt ist der Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads. Ein betriebliches Fahrrad ist nicht nur ein im Eigentum des Arbeitgebers stehendes Fahrrad, sondern auch ein von ihm gemietetes oder geleastes Fahrrad (R 3.45 S. 4 LStR 2015). Das Fahrrad darf nicht ins Eigentum des Arbeitnehmers übergegangen sein; schädlich ist auch wirtschaftliches Eigentum (§ 39 AO) des Arbeitnehmers. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Innenverhältnis die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers hat und ihn allein die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung treffen.[7] Der bloße Kostenersatz durch den Arbeitgeber ist nicht begünstigt.

 

Rz. 6

Ein betriebliches Fahrrad liegt m. E. auch dann vor, wenn der Arbeitgeber nicht betrieblich tätig ist, sondern den Arbeitnehmer hoheitlich oder als Vermieter oder Kapitalanleger beschäftigt. Diese Begrifflichkeit bezieht sich nicht auf die Einkünfteerzielung des Arbeitgebers, sondern auf die Rechtsstellung als Arbeitgeber, wie dies auch in dem umfassenden Begriff "Betriebsstätte des Arbeitgebers" (§ 41 Abs. 2 EStG) zum Ausdruck kommt. Die Privatnutzung von Fahrrädern, die an Arbeitnehmer hoheitlich oder gemeinnützig tätiger Arbeitgeber oder an Arbeitnehmer von Vermietern oder von Privathaushalten überlassen werden, ist damit ebenfalls steuerfrei.

 

Rz. 7

Ein Fahrrad ist jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mithilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird.[8] Ein Fahrzeug mit Motorunterstützung zusätzlich zur Muskelkraft (sog. Pedelec) wird darüber hinaus ebenfalls als Fahrrad eingestuft (§ 1 Abs. 3 StVG). Das Fahrrad darf aber kein Kraftfahrzeug i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG sein. Begünstigt sind daher auch Elektrofahrräder, sofern deren Motor keine Geschwindigkeiten über 25 Kilometer in der Stunde unterstützt. Handelt es sich verkehrsrechtlich um ein Kraftfahrzeug (z. B. S-Pedelec, Elektroroller oder Mofa), gilt die Steuerfreiheit nicht, sondern es ...

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