Rz. 15

Ab Vz 2015 sind mit den in § 3 Nr. 1 EStG und § 3 Nr. Nr. 2 Buchst. a – d EStG genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausl. Rechtsträger gem. § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG steuerfrei, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in der EU/EWR oder der Schweiz hat. Zu den einzelnen Leistungen des § 3 Nr. 1 EStG s. § 3 Nr. 1 Rz. 18, 21 und den Leistungen gem. § 3 Nr. 2 Buchst. ad EStG s. § 3 Nr. 2 EStG Rz. 5, 9, 11, 14. Dadurch werden eine unionsrechtliche Gleichbehandlung und eine Gleichstellung der Grenzpendler in die Schweiz hergestellt.[1] Die Finanzverwaltung stellte derartige Leistungen bereits bisher im Billigkeitswege steuerfrei.[2] Die Leistungen unterliegen gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k EStG ggf. dem Progressionsvorbehalt.

 

Rz. 16

Ab Vz 2020 sind die, mit den in § 3 Nr. 67 Buchst. b EStG genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausl. Rechtsträger gem. § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG steuerfrei, wenn der ausl. Rechtsträger seinen Sitz in der EU/EWR oder der Schweiz hat. Es handelt sich um Leistungen, die mit dem Bundeselterngeld vergleichbar sind (s. § 3 Nr. 67 EStG Rz. 1a), d. h. wie dieses Lohnersatzleistungen sind. Sie unterliegen daher auch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k EStG).

 

Rz. 17

Auf die übrigen in § 3 Nr. 67 Buchst. b EStG genannten Leistungen bezieht sich die Vorschrift nicht. Das beruht darauf, dass die mit dem Bundeselterngeld vergleichbaren Länderleistungen nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen, weil sie nicht an ein während der Elternzeit ausfallendes Einkommen anknüpfen und somit keine Lohnersatzleistungen sind. Leistungen ausl. Rechtsträger, die mit einem Elterngeld nach Landesrecht (§ 3 Nr. 67 EStG Rz. 1b) vergleichbar sind, sind bei einer derartigen Konstellation als bloße Sozialleistung m. E. erst gar nicht steuerbar.

[1] BR-Drs. 184/14, 78.
[2] OFD Koblenz v. 29.2.2012, S 2295 A – St 33 3, S 2345 A – St 32 3, Haufe-Index 3326403.

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