Rz. 6

Begünstigt sind nach S. 1 Buchst. b Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Auf das Format der Weiterbildung (Präsenzveranstaltung, Videoschulung, eLearning ohne Dozent) kommt es nicht an. Es muss allerdings kein unmittelbarer Bezug zum jeweiligen Arbeitgeber bestehen. Vielmehr reicht es aus, dass die allgemeine Beschäftigungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verbessert wird, z. B. durch nicht arbeitsplatzbezogene Sprach- oder Computerkurse.[1]

[1] BT-Drs. 19/13436, 89.

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