Online-Weiterbildungen mittels Internet-Plattformen

Immer mehr Berufstätige bilden sich mittlerweile online weiter. Die OFD Frankfurt gibt Hinweise zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 19 EStG.

Online-Weiterbildungen mittels Internet-Plattformen werden immer beliebter. Der Ausbruch der Corona-Pandemie hat das Interesse für diese Angebote noch einmal deutlich gesteigert.

Doch was, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Online-Weiterbildung ermöglicht? Die OFD Frankfurt hat Stellung bezogen, wann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 19 EStG infrage kommt.

Geldwerter Vorteil

Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein unentgeltliches Nutzungsrecht für nicht arbeitsplatzbezogene Online-Weiterbildungsmaßnahmen überlässt, dann stellt dies laut OFD Frankfurt beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil und somit Arbeitslohn gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 19 EStG

Eine Steuerbefreiung der Weiterbildungsleistung nach § 3 Nr. 19 EStG kommt infrage, wenn eine Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit vorliegt. Das ist laut OFD Frankfurt dann der Fall, wenn durch die Bildungsmaßnahme Kenntnisse/Fertigkeiten vermittelt werden, die ganz allgemein der Berufstätigkeit förderlich sein können.

Format der Weiterbildungsmaßnahme 

Ob eine Weiterbildung online oder in Präsenz stattfindet, ist für die Steuerbefreiung unerheblich. Laut den Hinweisen der OFD Frankfurt können sowohl Video-Schulungen als auch eLearning-Angebote ohne einen Dozenten nach § 3 Nr. 19 S. 1 (2. Alt.) EStG begünstigt sein.

OFD Frankfurt, Verfügung v. 25.2.2021, S 2342 A - 89 - St 210

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