Rz. 21

Die steuerfreien Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers (Rz. 312) und die steuerfreien Nutzungsvorteile des Arbeitnehmers (Rz. 14–19) mindern nach S. 3 den als Entfernungspauschale abziehbaren Werbungskosten-Betrag. Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber die steuerfreien Leistungen in der LSt-Bescheinigung aufführen (§ 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 EStG).

 

Rz. 22

Da die Fahrtkostenzuschüsse individuell gezahlt werden, ist die Ermittlung der anzurechnenden Fahrtkostenzuschüsse für den Arbeitgeber unproblematisch. Maßgeblich sind die im Kj. zugeflossenen Zuschüsse. Erstreckt sich der Gültigkeitszeitraum der bezuschussten Fahrberechtigung über das Kj. hinaus, werden die Zuschüsse jedoch anteilig auf den Gültigkeitszeitraum verteilt und bescheinigt.[1] Dadurch wird zutreffenderweise verhindert, dass die Entfernungspauschale im Folgejahr ungeschmälert angesetzt würde..

 

Rz. 23

Die Ermittlung des steuerfreien Nutzungsvorteils ist im Falle des Jobtickets erschwert, wenn der Arbeitgeber einen Betrag an den Verkehrsträger zahlt, der sich aus dem nutzerunabhängigen Grundpreis und einem nutzerbezogenen Zusatzpreis zusammensetzt. Die Finanzverwaltung lässt es zu, dass der nutzerunabhängige Grundpreis nach gleichen Anteilen auf die Gesamtzahl aller Arbeitnehmer aufgeteilt wird.[2] Dies führt jedoch zu einem unsachgemäßen Ergebnis. Soweit der Aufwand des Arbeitgebers partiell ins Leere geht, wird der Steuervorteil bei den Jobticket-Nutzern zu niedrig ausgewiesen. Bei entfernungsbezogenen Jobticket-Preisen werden zudem den Arbeitnehmern mit den kurzen Fahrstrecken zu hohe Anteile und den Arbeitnehmern mit den langen Fahrstrecken zu niedrige Anteile insoweit zugerechnet. Sachgerecht wäre es, dass der nutzerunabhängige Grundpreis nach dem Verhältnis der nutzerbezogenen Zusatzpreise dem einzelnen Jobticket-Nutzer zugerechnet wird.[3] Bei den steuerfreien Nutzungsvorteilen ist darauf abzustellen, wann die Nutzung zufließt. Dies ist der Gültigkeitszeitraum (Rz. 22). Wann der Preis für das Jobticket beim Arbeitgeber abfließt, ist ohne Bedeutung.

 

Rz. 24

Die Steuerfreiheit umfasst beim Jobticket nur die Zahlung des Arbeitgebers. Die Tarifermäßigung des Verkehrsträgers wird dagegen nicht als geldwerter Vorteil angesetzt.[4]

 

Rz. 25

Angerechnet werden nicht nur die steuerfreien Zuschüsse und Nutzungen bezüglich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und den Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG im Linienverkehr und im ÖPNV. Angerechnet werden auch die steuerfreien Zuschüsse und Nutzungen, die auf die privaten Fahrten im ÖPNV entfallen.[5] Sofern der Arbeitnehmer auf die Fahrberechtigung verzichtet hat, liegt kein steuerfreier Vorteil vor; eine Anrechnung scheidet somit aus.[6]

 

Rz. 26

Soweit die steuerfreien Zuschüsse und Nutzungen die Entfernungspauschale übersteigen, geht die Anrechnung ins Leere.[7] Die Anrechnung der Steuerfreiheit geht ebenfalls ins Leere, wenn der Arbeitnehmer ohnehin nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhält.[8]

[1] BMF v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001, Rz. 29, BStBl I 2019, 875.
[2] BMF v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001, Rz. 33, BStBl I 2019, 875
[3] Ross/Marzian, DStZ 2003, 380.
[4] BMF v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001, Rz. 28, BStBl I 2019, 875.
[5] BMF v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001, Rz. 31, BStBl I 2019, 875.
[6] BMF v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001, Rz. 38, BStBl I 2019, 875.
[7] BMF v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001, Rz. 31, BStBl I 2019, 875.
[8] BMF v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001, Rz. 37, BStBl I 2019, 875.

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