Rz. 7

Begünstigt sind Verkehrsmittel, die nach einem festen Fahrplan verkehren, wie Bahnen, Busse und Schiffe. Auf die zurückzulegende Entfernung kommt es nicht an; begünstigt ist insoweit also sowohl der Personenfernverkehr als auch der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV).[1] Der Luftverkehr ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Zuschüsse für Fahrten mit dem Taxi sind nicht steuerfrei, weil es insoweit an einem Linienverkehr fehlt.[2] Ebensowenig sind Zuschüsse zu Fahrten mit dem eigenen oder einem fremden Pkw begünstigt. Zuschüsse zu den Kosten einer Fähre, die nach einem Fahrplan verkehrt, sind jedoch auch insoweit steuerfrei, als sie dem Transport des Pkw des Arbeitnehmers anlässlich der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dienen.

 

Rz. 8

Die Zuschüsse zu den Fahrtkosten im öffentlichen Linienverkehr sind zum einen insoweit steuerfrei, als sie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) gezahlt werden. Hierbei handelt es sich um Fahrten, für die die Entfernungspauschale gilt. Im Einzelnen s. § 9 EStG Rz. 114–136.

 

Rz. 9

Zum anderen sind die Zuschüsse zu den Fahrtkosten im öffentlichen Linienverkehr insoweit steuerfrei, als sie für Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG gezahlt werden. Dies sind Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt. In diesen Fällen gilt ebenfalls die Entfernungspauschale. Im Einzelnen s. § 9 EStG Rz. 157e157f.

 

Rz. 10

Zuschüsse zu Fahrtkosten im öffentlichen Linienverkehr, die Fahrten i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 und 2 EStG betreffen, sind nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG steuerfrei.

[1] BMF v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001, Rz. 7 und 8, BStBl I 2019, 875.
[2] BMF v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001, Rz. 3, BStBl I 2019, 875.

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